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Gutachtliche Stellungnahme zum Thema "Unverhältnismäßige Mehrkosten gem. § 9 Abs. 2 SGB XII"

FG stationär

Bereits Ende August waren die Überlegungen der Stadt Duisburg zur Senkung der kommunalen Ausgaben Gegenstand einer kritischen Würdigung des gewählten Vorgehens.

Inzwischen liegt eine weitergehende Gutachterliche Stellungnahme der Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs zur "Zulässigkeit der Veröffentlichung von Kostenobergrenzen in Anwendung des sozialhilferechtlichen Mehrkostenvorbehalts ..." vor. Dieses wird den Paritätischen Trägerorganisationen zur Kenntnis gegeben. Die Gutachterliche Stellungnahme ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Auch wenn es sich zunächst um grundsätzliche Fragestellungen im Kontext des SGB XI und SGB XII handelt, sind z.B. die Feststellungen zur „Zurechenbaren Mitwirkung als Mindestvoraussetzung widersprüchlichen Verhaltens" (Seite 17 f, bzw. in der Zusammenfassung (VII. 4 Seite 27) bemerkenswert:
Hier wird thematisiert, dass ein Mitwirken in einer Pflegesatzvereinbarung faktisch bedeutet, dass es sich um eine Vergütung für leistungsgerechte und wirtschaftliche Betriebsführung handelt. Eine derartig definierte Vergütung in anderen Zusammenhängen als unverhältnismäßig kostenträchtig zu betrachten, ist als eine Verletzung des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens zu bewerten.

 

 

 

verknüpfte Artikel:

LIGA NRW: Rechtsgutachterl. Stellungnahme-Mehrkostenvorbehalt bei Hilfe z. Pflege in Einrichtungen

 

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(zum Mehrkostenvorbehalt) pdf


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