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Nach §113c Absatz 8 SGB XI legt das Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre (aktuell bis zum 31.12.2025) sogenannte Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen fest. Die erste Festlegung erfolgte 2024, vgl. Artikel SGB XI - §113c (PeBeM) Festlegungen zu Zielwerten im Bundesanzeiger erschienen. Für Mitgliedsorganisationen sind nebenstehend der BMG-Entwurf vom 11.12.2025 der „Festlegung von Zielwerten für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung nach §113c Absatz 8 SGB XI“ zum 31.12.2025 und die Stellungnahme der BAGFW vom 17.12.2025 hinterlegt. Gem. Entwurf bleiben die Zielwerte aus 2024 unverändert. Die BAGFW erachtet die unveränderte Fortschreibung der Zielwerte aus 2024 für angemessen. |
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SGB XI - § 113c (PeBeM) - BAGFW Stellungnahme zum Entwurf „Zielwerte für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach § 113c Absatz 8 SGB XI“ vom 11.12.2025
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