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BeVaP - Empfehlung zur Umsetzung LBNR/BeVaP in den Abrechnungsunterlagen ab dem 01.01.2023 - Ersatznummer

Hinterlegt wurde der aktuelle Sachstand zur Umsetzung der Einführung der Beschäftigtennummer.

Das BMG hat den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes, der Verbände der Pflege- und Krankenkassen auf Bundesebene und der Verbände der Pflegedienste auf Bundesebene zur Umsetzung der Einführung der Beschäftigtennummer zugestimmt. Das Schreiben aus dem BMG sowie die finalen Empfehlungen findet sich im Downlodbereich hinterlegt. Ebenfalls hinterlegt wurde das Ergebnis der Umfrage unter den Softwarefirmen.


Aus der Empfehlung zum BeVaP:

  • Neben dem elektronischen Datenaustausch ist ab dem 01.01.2023 auch weiterhin die Abrechnung auf Abrechnungsformularen in Papierform möglich.
  • Elektronischer Leistungsnachweis SGB XI

Nach Inkrafttreten der Vereinbarung wird zur Umsetzung und Erprobung des neuen Verfahrens ein ausreichend langer Zeitraum vorgesehen werden, der es Leistungserbringern und Pflegekassen erlaubt, die notwendigen Voraussetzungen für eine papierlose Abrechnung zu schaffen. Bis dahin sind weiterhin die papiergebundenen Leistungsnachweise, deren Inhalt durch die Vereinbarungspartner der Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI festgelegt werden, zu verwenden.

  • Papiergebundene Leistungsnachweise

Bei papiergebundenen Leistungsnachweisen ist ein entsprechendes Feld zur Angabe der Beschäftigtennummer vorzusehen.

  • Verfahren der Landesebene ab dem 01.01.2023

Sofern Pflegedienste für Beschäftigte noch nicht über Beschäftigtennummern verfügen, ist der o. g. Schlüssel 999999997 für eine „Ersatz-Beschäftigtennummer“ in der Rechnung bzw. im Abrechnungsdatensatz zu verwenden, um eine Annahme der Rechnungsdatensätze und deren weitere Bearbeitung zu gewährleisten.

Sofern in den papiergebundenen Leistungsnachweisen noch keine Anpassungen (siehe oben) vorgenommen worden sind oder lediglich die Ersatz-Beschäftigtennummer angegeben wird, übermitteln die Pflegedienste entsprechend den bisherigen vertraglichen Regelungen weiterhin den Pflegekassen oder Krankenkassen bzw. deren Landesverbänden ergänzend die bisherigen „Handzeichenlisten“ bzw. „Handzeichennachweise“, auf denen dem Handzeichen der Pflegekraft deren Klarnamen und Qualifikation zugeordnet wird.

 

Nach Absprache mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem GKV-Spitzenverband, den Verbänden der Pflege- und Krankenkassen auf Bundesebene und den Verbänden der Pflegedienste auf Bundesebene ist für einen Übergangszeitraum bis zum 30. September 2023 noch nicht zwingend die Verwendung einer lebenslangen Beschäftigtennummer (LBNR) für die Abrechnung von Leistungen erforderlich. Wichtig: Eine Verwendung der LBNR im Abrechnungsverfahren ist aber bereits möglich.

 


 

 

 

Verknüpfte Artikel:

 BeVaP - Aktuelle Informationen zum Beschäftigtenverzeichnis nach §293 Abs. 8 SGB V ; Brief BAGFW sowie ergänzt AAP Berlin (Stand 03.11.2022, ergänzt 18.11.2022)

BeVaP - Informationsschreiben des BfArM zum bundesweiten Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege gemäß § 293 Abs. 8 SGB V (BeVaP)


Downloads für Mitglieder:


pdf 2022_12_16_Schreiben BMG an GKV Spitzenverband Pflege (55 KB)

pdf 2022_12_15_Empfehlung Bevap FINAL (128 KB)

 

pdf 2022_12_15_Empfehlung Bevap ohne ZustimmungBMG (128 KB)

 

spreadsheet 2022_11_19_Umsetzung der LBNR nach Softwarehersteller (13 KB)

 

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