Am 05. Oktober 2022 fand die Verhandlung zum Schiedsverfahren des GKV-Spitzenverbandes gegen die Verbände der Leistungserbringer zum „Antrag auf Ersetzung des Einvernehmens der Verbände der Leistungserbringer zu der einvernehmlichen Festlegung über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenträgeraustausches gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI“ statt.
Hinterlegt wurde der Schiedsspruch vom 05.10.2022.
Zusammenfassung zum Schiedsverfahren nach § 105 Abs. 2 SGB XI und zum Ergebnis:
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Der GKV-SV hatte gefordert, dass die Leistungserbringer nicht nur bei Zeitvergütung sondern auch bei Komplexleistungen Beginn und Ende der Leistung in Echtzeit dokumentieren
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Die Schiedsstelle hat den Antrag des GKV-SV abgelehnt, da für die Abrechnung von Komplexleistungen nur die Angabe des Beginns der Leistungserbringung erforderlich ist und das Gesetz nur die Erhebung von erforderlichen Daten rechtfertigt.
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Auf Landesebene können für bestimmte einzelne Konstellationen abweichende Abmachungen getroffen werden. Für eine generelle Verpflichtung der Leistungserbringer zur Erhebung der Endzeit fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage.
Allgemeiner Hintergrund
Der GKV-SV und die Leistungserbringerverbände hatten mehrere Jahre miteinander verhandelt um einen papierlosen DTA umzusetzen. Dazu gab es Gesetzesänderungen und auch Maßnahmen in der konzertierten Aktion Pflege.
Der GKV-SV und die Leistungserbringerverbände hatten sich im Rahmen der Verhandlungen darauf geeinigt
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Die einvernehmliche Festlegung über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen sowie Einzelheiten des Datenaustausches gemäß § 105 Abs. 2 SGB XI aus dem Jahr 2002 anzupassen (§ 105 Absatz 2 Satz 1 SGB XI) und
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Zusätzlich eine Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI über Einzelheiten der Übermittlung elektronischer Dokumente im Datenaustausch für die Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen zu erarbeiteten.
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22 1005 Schiedsspruch § 105 Abs 2 SGB XI vom 05 10 22
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