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BeVaP - Aktuelle Informationen zum Beschäftigtenverzeichnis nach §293 Abs. 8 SGB V ; Brief BAGFW sowie ergänzt AAP Berlin (Stand 03.11.2022, ergänzt 18.11.2022)


Der Paritätische Gesamtverband informiert am 03.11.2022 über den aktuellen Stand zum Beschäftigtenverzeichnis nach § 293 Abs. 8 SGB V:

 

Bitte um Fristverlängerung der BAGFW

Das BeVaP hätte eigentlich schon zum 31.12.2021 online gehen sollen. Diese Frist wurde von dem verantwortlichen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nicht erfüllt. Einige angekündigte Funktionen, in erster Linie die Stapelverarbeitung für Träger und Dienste mit vielen Mitarbeitenden, stehen bis heute nicht zur Verfügung. Deshalb haben wir gemeinsam mit den Kollegialverbänden unter dem Dach der BAGFW einen Brief (siehe Download) an das BMG gerichtet, mit der Bitte um Verschiebung des gesetzlich festgelegten Termins (01.01.2023) zur verpflichtenden Verwendung der LBNR um vier Monate. Der Brief wurde in der vergangenen Woche versandt. Wir informieren, sobald es diesbezüglich Neuigkeiten gibt. 

 

Informationen zur Verwendung des BeVaP

Seit zwei Wochen ist auf der Hilfeseite ein Handbuch zu dem BeVaP zum Download (siehe Download) verfügbar. Darin finden Sie ausführliche Beschreibungen zur Registrierung und Verwendung der Plattform inkl. Screenshots. Das Handbuch wird offenbar laufend aktualisiert: https://www.bevap-bund.de/hilfe
Die in Aussicht gestellten Demozugänge für die Bundesverbände hat das BfArM bisher leider noch nicht zur Verfügung stellen können. Die Antwort auf die letzte Nachfrage diesbezüglich sowie auf die erneute Bitte um Schulungen für die Landesreferent*innen steht noch aus. Hierzu halten wir Sie ebenfalls auf dem Laufenden. Wir empfehlen allen Diensten unabhängig vom Vorhandensein des Upload-Verfahrens, sich um die Registrierung zu kümmern.


Auszubildende


Wir haben das BfArM gefragt, wie mit Blick auf die Beschäftigtennummer mit Auszubildenden umzugehen ist? Ist für diese Personengruppe eine Registrierung erforderlich?

Darauf hat das BfArM Folgendes geantwortet: "Auszubildende sind ein Fall, der derzeit geprüft wird. Nach unserem jetzigen Modell würden Sie unter Pflegehilfskraft ohne einschlägigen Berufsabschluss fallen. Nach bisherigen Rückfragen ist das aber keine adäquate Einordnung. Derzeit empfehlen wir die betroffene Person anzulegen, sodass diese eine Beschäftigtennummer erhält, aber noch keine Qualifikationen einzutragen. Alternativ kann das Freitextfeld verwendet werden."


Ausblick auf das kommende Jahr

Grundsätzlich und unabhängig von einer Fristverlängerung gilt, dass die LBNR erst für die Abrechnung von Leistungen verwendet werden muss, die ab dem 1.1.2023 erbracht werden. Auch ohne Fristverlängerung werden die Nummern also erst mit der ersten Abrechnung von 2023 erbrachten Leistungen benötigt, dies ist bei monatlichen Abrechnungen der Februar 2023, wenn die Abrechnung für den Januar erstellt wird.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit für Beschäftigte, die noch keine Beschäftigtennummer besitzen, eine „Dummy-Nummer“ zu verwenden.

Diese richtet sich nach der folgenden Systematik:

999999999 =  Leiharbeitnehmer(in) ohne Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V

999999998 = neue(r) Beschäftigte(r), die/der noch nicht über eine Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V verfügt

999999997 = Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V fehlt aus sonstigem Grund

Diese Dummy-Nummern  gelten sowohl für die Leistungen im SGB XI als auch bei der Häuslichen Krankenpflege im SGB V. Es wird also auch möglich sein, Leistungen in der ambulanten Pflege abzurechnen, wenn aus technischen oder organisatorischen Gründen zu Beginn des kommenden Jahres nicht für alle Beschäftigten eine LBNR verfügbar sein sollte.

 

Ergänzung vom 18.11.2022:

Hinterlegt wurde das Schreiben der AAP an die AOK Nordost vom 18.11.2022. Die AAP macht in diesem Schreiben konkrete Vorschläge zur Umsetzung, insbesondere auch bezüglich der Abrechnungen nach Einführung der lebenslangen Beschäftigtennummer LBNR.

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

BeVaP - Weitere Informationen des BfArM zum bundesweiten Verzeichnis der ambulanten Pflege- und Betreuungsdienste / Beschäftigtennummer (BeVaP) nach § 293 Abs. 8 SGB V i. V. mit § 105 Abs. 2 SGB XI (Stand ...


Downloads für Mitglieder:

pdf 22 1025 BAGFW Brief Fristverlängerung Bevap (175 KB)

pdf 22 1118 Brief AAP AOK §§ 293 105 (49 KB)

 

 

pdf 22 1025 Bevap Handbuch V01 pdf (3.40 MB)

 

 

 

 

 

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