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HPG/§132g SGB V - Vereinbarungstext zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V

 

Die Einigung zum Vereinbarungstext nach § 132g Abs. 3 SGB V zur gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase und die erforderliche Zustimmung des GKV-SV Vorstands erfolgten bereits am 20.12.2017. Anfang Februar 2018 ist nun das Unterschriftenverfahren abgeschlossen, so dass die Vereinbarung nun auch offiziell nebenstehend als Download verfügbar ist.

 

 

Hintergrund Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase

Zunehmendes Lebensalter oder chronisch fortschreitende Erkrankungen machen eine intensive Auseinandersetzung mit Fragen insbesondere zu pflegerischen Maßnahmen und medizinischen Behandlungen sowie psychosozialer Unterstützung in Vorbereitung auf die letzte Lebensphase erforderlich. Vor diesem Hintergrund können zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gemäß § 132g Abs. 1 SGB V eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten.

 

Im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase soll den Leistungsberechtigten bezogen auf ihre individuelle Situation ermöglicht werden, Vorstellungen über medizinisch-pflegerische Abläufe, das Ausmaß, die Intensität, Möglichkeiten und die Grenzen medizinischer Interventionen sowie palliativ-medizinischer und palliativ-pflegerischer Maßnahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln und mitzuteilen.

 

Inhalt der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist ein individuell zugeschnittenes Beratungsangebot über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase. Dabei soll bedürfnisorientiert auf medizinische Abläufe in der letzten Lebensphase und während des Sterbeprozesses eingegangen, mögliche Notfallsituationen besprochen und geeignete Maßnahmen zur palliativen und psychosozialen Versorgung dargestellt werden. Bestandteil der Beratungsgespräche soll auch das Angebot zur Aufklärung über bestehende rechtliche Vorsorgeinstrumente (insbesondere Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht) bzw. die Möglichkeit ihrer Aktualisierung sein.

Durch die Dokumentation der Beratungsergebnisse - beispielsweise in Form einer Patientenverfügung - soll ein rechtssicherer Umgang der Einrichtungen sowie der unmittelbar an der Versorgung Beteiligten mit dem geäußerten Willen der bzw. des Leistungsberechtigten ermöglicht werden. Dadurch sollen die individuellen Wünsche mit Blick auf medizinisch-pflegerische Behandlungsabläufe und die Betreuung beachtet werden, selbst wenn die bzw. der Leistungsberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung über Behandlungen nicht mehr zu einer Äußerung des natürlichen Willens fähig ist.

Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen können sich entscheiden, die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anzubieten. Die Finanzierung erfolgt für gesetzlich Versicherte über die Krankenkasse. Die Inanspruchnahme durch die Versicherten in diesen Einrichtungen ist freiwillig.

Der GKV-Spitzenverband vereinbart mit den Vereinigungen der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 43 SGB XI und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf Bundesebene das Nähere über die Inhalte und Anforderungen der Versorgungsplanung.

 

Weitere Informationen: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/hospiz_und_palliativversorgung/letzte_lebensphase/gesundheitliche_versorgungsplanung.jsp

 

Verknüpfte Artikel:

HPG - Stellungnahmeverfahren zum Entwurf einer Rahmenvereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V (Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase) ... 

KPG-Abschlussbericht zum Pilotprojekt „Gesundheitliche Versorgungsplanung am Lebensende in stationären Pflegeeinrichtungen“

HPG - Entwicklung und Stand der Verhandlungen zum Entwurf einer Rahmenvereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V (gesundheitliche Versorgungsplanung zum Lebensende) ... 

 

Downloads:

 

Downloads für Mitglieder:

pdf 18 0206 132gSGBV Vereinbarung nach 132g Abs 3 SGBV gesundheitlichen Ve (340 KB)

pdf 18 0206 132gSGBV Anlage 1 Erklaerung zur Erfuellung der Anforderungen (65 KB)

pdf 18 0206 132gSGBV Anlage 2 Leistungsnachweis ueber eine Beratung Beratu (55 KB)

pdf 18 0206 DPW Kurzinformation Vereinbarung nach §132 SGB V gVP (229 KB)

 

 

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