Die Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen zum Thema "Freiheitsentziehende Maßnahmen in der Altenpflege" ist nebenstehend als Download hinterlegt.
Die Zahl der gerichtlich genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) in Betreuungsverfahren ist danach in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. 2010 wurden bundesweit noch 98.119 solche Verfahren angeordnet oder genehmigt. Seither gehen die Zahlen kontinuierlich zurück. 2015 waren es noch 59.945 Verfahren.
Die jährlich vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Daten zu den Betreuungsverfahren zeigten, dass zwischen 2010 und 2015 sowohl die Anträge auf FEM als auch die Genehmigungen für FEM rückläufig seien. Bei den Ablehnungen sei zugleich ein Anstieg zu verzeichnen. Diese Entwicklung gehe in die richtige Richtung, heißt es in der Antwort weiter. Der Einsatz von FEM in der Pflege müsse weiter verringert werden. Es gehe um den Ausbau FEM-vermeidender Strategien.
Die Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen nach Paragraf 1906 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unterliegt den Angaben zufolge strengen Voraussetzungen und ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Betroffene halten sich in einer "Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung" auf. Zu einer "sonstigen Einrichtung" zählen neben Krankenhäusern sowie Alters- und Pflegeheimen auch betreute Wohngruppen.
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Projekt „PräFix" zeigt Alternativen zur Fixierung in Heimen auf (8/2009)
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Drs 18 13176
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