Der Bundestag am 01.06.2017 in 2./3. Lesung den Gesetzesentwurf zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen beschlossen. Relevant für den Bereich Pflege ist Artikel 9 ab S. 43. (vgl. nebenstehende Download zur Beschlusempfehlung). Dokumentation im Deutschen Bundestag unter: http://www.bundestag.de/mediathek?videoid=7115358#url=L21lZGlhdGhla292ZXJsYXk/dmlkZW9pZD03MTE1MzU4Jm1vZD1tb2Q0NDIzNTY=&mod=mediathek Auf folgende Änderungen konnte im Verfahren hingewirkt werden:
Keine Änderung erfolgt bei den Modellvorhaben zur Personalbemessung § 113c SGB XI, d.h. die kritisierten Ausnahmen von § 36 SGB XI sind in Modellprojekten möglich. Eine klare BMG Aussage zum Zweck und zum Ziel dieser Öffnung ist vom BMG nicht erfolgt. Der 2. Durchgang im Bundesrat wird voraussichtlich am 7. Juli 2017 stattfinden. Darüber hinaus wurde das Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten beschlossen. Eine redaktionelle Änderungen zu § 36 Infektionsschutzgesetz erfolgte (vgl. Seiten 37 ff der Drucksache): So wurden die veralteten Begriffe „Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder damit vergleichbare Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen“ durch die zeitgemäße Terminologie „voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen ersetzt.“ (auch stationäre Behinderteneinrichtungen fallen unter § 36). Des Weiteren wurde in § 36 Absatz 1 Nummer 7 klargestellt, dass die infektionshygienische Überwachung nicht für Angebote nach § 45a SGB XI gilt.
|
Tweet
Verknüpfte Artikel: PSG III/IV - Entwurf eines Blut- und Gewebegesetzes - "Omnibus" für Änderungen im SGB XI
Downloads: pdf 1812587BE Blut und Gewebe (1.11 MB) pdf 1812604 BE EpiMod (1.77 MB) Downloads für Mitglieder:
|