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Pflegemindestlohn - Entwurf einer Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom 03.05.2017

 

Am 04. Mai 2017 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Entwurf einer Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche veröffentlicht (s. nebenstehenden Download). Der Inhalt der geplanten dritten Verordnung zum Pflegemindestlohn beruht auf einer Empfehlung der dritten Pflegekommission (vgl. Pflegemindestlohn - Empfehlung der Pflegemindeslohnkommission zur Steigerung Pflegemindestlohn in Schritten auf 11,35 Euro im Jahr 2020 ). Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gehören VertreterInnen der privaten, öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite ist paritätisch vertreten. Das Ergebnis der Verhandlungen der Kommission findet sich vollständig in dem anliegenden Entwurf der dritten Verordnung wieder. Die Empfehlung der Kommission wurde einvernehmlich getroffen (Quelle: BMAS, 17.05.2017).

Die neuen Mindestentgelte sollen ab dem 01. November 2017 Anwendung finden. Die Verordnung tritt am 30. April 2020 außer Kraft. Abgesehen von der Erhöhung der Mindestentgelte finden sich einige Klarstellungen in der Verordnung:

  • § 1 Abs. 4: Hier war bisher geregelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den Bereichen, z. B. der Verwaltung, Küche oder hauswirtschaftlichen Versorgung u.a., soweit sie im Rahmen der von ihnen auszuübenden Tätigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden. Zukünftig greift diese Vorschrift ein, wenn dies für mindestens 25 % der vereinbarten Arbeitszeit der Fall ist. Als Beispiele werden genannt: Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter, Betreuungskräfte, Assistenzkräfte oder Präsenzkräfte.
  • § 2 Abs. 3 Satz 2: Hier wurde die von der Rechtsprechung klargestellte Frage, wie im Falle von Bereitschaftsdiensten zu prüfen ist, ob der Mindestlohn eingehalten wird, aufgenommen. "Die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich der Bereitschaftsstunden muss stets mindestens die jeweilige Höhe des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz erreichen." Gemeint ist damit die monatlich ausgezahlte Bruttovergütung sowohl für die vertragliche Arbeitszeit als auch alle angeordneten Bereitschaftsstunden. Als Mindestauszahlung je Stunde muss der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz erreicht werden.
  • § 2 Abs. 3 Satz 6: Dort ist die Möglichkeit, zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit auf der Grundlage einer kollektivrechtlichen oder einer schriftlichen einzelvertraglichen Regelung mit 25 % als zu vergütende Arbeitszeit zu bewerten, geregelt. Zukünftig wird hier ein Wert von 40 % satt der bisherige 25 % vorgesehen. Darüber hinaus sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes, die über 64 Stunden im Kalendermonat hinausgehen, mit dem Pflegemindestentgelt zu vergüten. Bisher waren Zeiten eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit mindestens 15 % als Arbeitszeit zu bewerten.

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

Pflegemindestlohn - Empfehlung der Pflegemindeslohnkommission zur Steigerung Pflegemindestlohn in Schritten auf 11,35 Euro im Jahr 2020

 

Downloads:

pdf 17 0504 VO Entwurf Pflegemindestloh BAnz AT 04 05 2017 B1 (352 KB)

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