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PSG III/IV - Stellungnahme des Paritätischen zu Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen

 

Mit dem Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften (BT-Drs. 18/11488; vgl. auch PSG III/IV - Entwurf eines Blut- und Gewebegesetzes - "Omnibus" für Änderungen im SGB XI und PSG III/IV - Änderungsanträge zum Entwurf eines Blut- und Gewebegesetzes - "Omnibus" für Änderungen im SGB XI" & Gegenäußerung Bundesregierung) werden umfangreiche fachfremde Änderungsanträge (ÄA) eingebracht (Omnibusgesetz), mit denen weitere Regelungen im SGB XI u.a. zur Arbeit der Pflegeselbstverwaltung im Qualitätsausschuss und zum Umgang mit Personalunterdeckung in Pflegeheimen vorgenommen werden sollen.

Zur öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages am 26.04.2017 ist der Paritätische eingeladen und hat nebenstehende Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme bezieht sich auf die Änderungsanträge 7 – 10 (s. auch PSG III/IV - Änderungsanträge zum Entwurf eines Blut- und Gewebegesetzes - "Omnibus" für Änderungen im SGB XI" & Gegenäußerung Bundesregierung ).

  • ÄA 7 zu Artikel 9 Nummer 3a (§ 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch): Einführung einer Frist für das Vergabeverfahren; Zeitplan und Informationspflicht: Frist für ein weiteres Vergabeverfahren zur Beauftragung einer Institution, welche die Aufbereitung und Weiterleitung etc. der zukünftig im neuen System erhobenen Qualitätsdaten vornimmt (dies wird heute durch die Daten Clearingstelle organisiert). Zudem wird dieser Vorgang mit der Abforderung eine Zeitplans verknüpft. Die vorgesehene Frist wird kritisch gesehen, da unklar ist, ob alle Spezifikationen, die für eine entsprechende Ausschreibung benötigt werden, bis dahin überhaupt vorliegen.  
  • ÄA 8 zu Artikel 9 Nummer 3b (§ 113b des Elften Buches Sozialgesetzbuch): Klarstellung zur Rolle des Qualitätsausschusses im Entscheidungsverfahren der Pflege-Selbstverwaltung: Es soll die Rolle des Qualitätsausschuss im Entscheidungsverfahren geklärt werden und zwar hinsichtlich der Abgrenzung zu Aufgaben der Vertragspartner nach § 113 SGB XI. Es wird in Abstimmung mit den in der BAGFW kooperierenden Verbänden ein umfassender Vorschlag eingebracht, diese Aufgabentrennung gesetzlich eindeutig zu regeln.
  • ÄA 9 zu Artikel 9 Nummer 3c (§ 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch): Klarstellung bei modellhafter Vorgehensweise (Stichwort methodische Klarstellung zur Entwicklung und Erprobung eines Personalbemessungsverfahrens für Pflegeeinrichtungen): Hinsichtlich des Projektes zur Personalbemessung § 113c SGB XI wird aufgenommen, dass zur modellhaften Erprobung von Vertragsgrundlagen abgewichen werden kann. Der Paritätische bewertet es als sachgerecht, dass es zur Entwicklung und Erprobung des neuen Personalbemessungssystems Ausnahmeregelungen geben muss. Die Entwicklung und Erprobung eines Personalbemessungssystems muss sich am Verständnis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der fachlichen Neukonzeptionierung der Leistungen orientieren. Dieses neue fachliche Verständnis spiegelt sich noch nicht in allen Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI wieder. Warum von § 36 SGB XI bei der Entwicklung und Erprobung der Personalbemessung abgewichen werden können soll, erschließt sich dem Paritätischen in keinster Weise. Besonders wichtig ist die Möglichkeit, im ambulanten Bereich andere Leistungskomplexe/-formen erproben zu können und Möglichkeiten zur Zeitvergütung oder von Pflegebudgets zur Stärkung der Nutzerautonomie zu ermöglichen. Es bedarf daher dringend einer Erweiterung der in § 113c Absatz 1 Satz 5 vorgesehenen Ausnahmeregelung um § 89 SGB XI. Nicht erforderlich hingegen ist eine Ausnahmeregelung von § 84 Absatz 2 Satz 2 SGB XI, betreffend besonders pauschalierte Vergütungsformen im stationären Bereich, denn dort sieht die Entwicklung eines Personalbemessungsinstruments weder die Erprobung neuer Leistungspakete noch neuer Vergütungsformen vor.
  • ÄA 10 zu Artikel 9 (§ 115 SGB XI): Vergütungskürzung bei Personalunterdeckung in stationärer Pflege. Der ÄA sieht eine Vergütungskürzung bei Personalunterdeckung in stationärer Pflege vor. Es ist aus Sicht des Paritätischen absolut sachgerecht, vorsätzliches Handeln, das eine Schädigung von Personen – in diesem Fall pflegebedürftigen Menschen - bewusst ins Kalkül zieht, scharf zu sanktionieren. Der Änderungsantrag wird jedoch in weiten Teilen abgelehnt, weil es hierzu bereits bestehende Regelungen im Gesetz und in den Rahmenverträgen gibt, um Vergütungskürzungen vorzunehmen. Die Rahmenvertraglichen Regelungen sollen nicht ausgehebelt werden. Gleichwohl sollte ein Tatbestand der Personalunterdeckung mit der Rechtsfolge eines beschleunigten Verfahrens verbunden werden. Aber auch bei einem beschleunigten Verfahren der Vergütungskürzung ist es nicht angemessen, eine einheitliche Rechtsanwendung durch den Erlass von Richtlinien des Spitzenverbands der Pflegekassen, wie in den Änderungsanträgen vorgesehen, herbeizuführen.
  • Ohne Änderungsantrag wird nochmals die Forderung eingebracht, dass im SGB V (analog zum SGB XI) die Zahlung von Tariflöhnen nicht nur nachzuweisen ist, sondern auch dann der Lohn zu refinanzieren ist.

Die 2./3. Lesung findet voraussichtlich am 1. oder 2. Juni 2017 statt.

Der 2. Durchgang im Bundesrat wird voraussichtlich am 7. Juli 2017 stattfinden.

 

Aktualisierung: Heute im Bundestag vom 27.04.2017 berichtet "Expertenstreit über Pflegedetails"

Berlin: (hib/PK) Der Gesundheitsausschuss des Bundestages hat sich am Mittwochabend in einer Expertenanhörung mit einem Gesetzentwurf (18/11488) der Bundesregierung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen befasst. Die im Grundsatz unstrittige Vorlage beinhaltet neben dem eigentlichen Thema noch diverse sachfremde Regelungen, die in 21 Änderungsanträgen der Regierungsfraktionen eingebracht wurden und im "Omnibusverfahren" mit verabschiedet werden sollen. Hier sind Detailregelungen, etwa aus dem Bereich der Pflege, unter den Experten teilweise umstritten, wie aus den schriftlichen Stellungnahmen hervorgeht.

Zu den umstrittenen Punkten im Bereich der Pflegeversorgung gehören die über Änderungsanträge eingebrachten "Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität", die Kompetenzen des Qualitätsausschusses, die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, die Vergütungskürzung bei Personalunterdeckung in stationärer Pflege sowie die Modellvorhaben.

Besonders kritisch äußerte sich der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa), der von einer "permanenten und nachhaltigen Diskreditierung der Branche" sprach, die nicht nachzuvollziehen sei. Mit der Einführung des Qualitätsausschusses würden die Beteiligungs- und Eingriffsrechte sowie Genehmigungsvorbehalte und Kontrollfunktionen der zuständigen Ministerien gegenüber der Selbstverwaltung erheblich ausgebaut. Hier dränge sich fälschlicherweise der Eindruck auf, die Selbstverwaltung würde ihren gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.

Auch die Regelung zur Vergütungskürzung sei "unnötig, unbegründet und unverhältnismäßig". Es bestehe weder eine Regelungslücke noch ein Kontrolldefizit. Dem Verband lägen zudem keine Hinweise auf eine strukturelle Unterbesetzung in den Pflegeeinrichtungen vor.

Sozialverbände und der Deutsche Pflegerat begrüßten hingegen die geplanten Veränderungen, weil sie in der Praxis Vorteile brächten. Der Caritasverband erklärte, es sei richtig, dem Qualitätsausschuss die Entscheidungen etwa zu Auftragsvergaben zu übertragen, weil die jetzigen Regelungen dazu führten, dass die Vertragsparteien und der Qualitätsausschuss inhaltsgleiche Abstimmungsprozesse zu durchlaufen hätten, was unnötige Bürokratie verursache. Allerdings sei die jetzt geplante Regelung nicht ausreichend, um Doppelstrukturen zu vermeiden.

Mit der geplanten Vergütungskürzung werde Bezug genommen auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. September 2012, wonach solche Sanktionen auch unabhängig von Qualitätsmängeln erlaubt sind, wenn die Pflegeeinrichtung die vereinbarte Personalmenge vorsätzlich über längere Zeit erheblich unterschritten hat. Nach Ansicht der Caritas ist es "absolut sachgerecht, vorsätzliches Handeln, das eine Schädigung von Personen bewusst ins Kalkül zieht, scharf zu sanktionieren." Der Verbraucherzentrale Bundesverband monierte, die Neuregelung lasse Fragen offen und laufe ins Leere, solange es keine verbindliche Berechnungsmethode für den Personalbereich gebe.

Mit dem Gesetz soll auch die Finanzierung der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" neu geregelt werden mit dem Ziel einer langfristig vom Bund garantierten Hilfe. So soll der Bund ab 2019 die Finanzierung der HIV-Stiftung allein übernehmen. Bislang werden die Stiftungsgelder vom Bund, den Ländern, mehreren Pharmafirmen und dem Deutschen Roten Kreuz (DRK) aufgebracht.

Die Betroffenen sollen lebenslang von der Zuwendung profitieren, die künftig regelmäßig an die höheren Kosten angepasst werden soll (Dynamisierung). Der Bund will dazu bis zu zehn Millionen Euro jährlich zur Verfügung stellen. In den 1980er Jahren waren nach Angaben der Deutschen AIDS-Hilfe in Deutschland rund 1.500 Menschen durch verseuchte Blutprodukte mit HIV infiziert worden. Mehr als 500 der Betroffenen leben noch und sind auf Unterstützung angewiesen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung, chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen sowie die Deutsche Hämophiliegesellschaft zur Bekämpfung von Blutungskrankheiten begrüßten die Neuregelung nachdrücklich und verwiesen auf die immensen Leiden der Betroffenen. Beide Fachverbände wiesen darauf hin, dass seit Errichtung der Stiftung 1995 kein Inflationsausgleich in die Leistungen einberechnet worden sei. Die Entschädigungshöhe entspreche somit schon lange nicht mehr der damals für notwendig erachteten Größenordnung. Nötig sei ein rückwirkender Inflationsausgleich.

Mit den sachbezogenen Neuregelungen will die Bundesregierung unter anderem die Versorgung mit Blut- und Gewebezubereitungen sowie Arzneimitteln für neuartige Therapien verbessern. Nach Angaben der Regierung sollen bestimmte Vorschriften an die wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen angepasst werden. Zugleich werden Genehmigungsverfahren vereinfacht, damit spezielle Arzneimittel für neuartige Therapien (Advanced Therapy Medicinal Products /ATMP) wie Gen- oder Zelltherapeutika schneller verfügbar sind.

 

 

 

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