Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 01.01.2017 durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ändern sich die Regelungen der § 45a ff. SGB XI. Die bisherigen niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote werden zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag und ab dem 01.01.2017 eigenständig in § 45a 5GB XI geregelt. Zugleich ist die Möglichkeit der Förderung von regionalen Netzwerken vorgesehen. Vor diesem Hintergrund wurden die Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 5GB XI (in der ab 01.01.2017 gültigen Fassung) überarbeitet. Am 20.12.2016 wurde der Entwurf der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe, Modellvorhaben nach § 45c Abs. 7 5GB XI i. V. m. § 45d 5GB XI sowie zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c SGB XI bekannt, der nebenstehend sowohl als Text-Entwurf als auch im Änderungsmodus als Download für Mitgliedsorganisationen hinterlegt ist. Da das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) eine Förderung durch die kommunalen Gebietskörperschaften in Form von Personal- und Sachmitteln vorsieht, enthalten die Empfehlungen bereits entsprechende Regelungen. Im Wesentlichen nimmt der Entwurf jedoch redaktionelle Anpassungen vor und zur Förderungsmöglichkeit der kommunalen Gebietskörperschaften in Form von Personal- und Sachmitteln wird auf die PSG III Stellungnahme des Paritätischen verweisen.
|
Verknüpfte Artikel: PSG III - Bundesrat beschließt das Pflegestärkungsgesetz III am 16.12.2016 PSG III - Bundestag beschließt das Pflegestärkungsgesetz III am 01.12.2016 Im Kontext: Downloads:
Downloads für Mitglieder: pdf 16 1220 GKV Empfehlung § 45c 45d SGB XI ab 1 1 2017 PSG II Entwurf Korr (873 KB) pdf 16 1220 GKV Empfehlung § 45c 45d SGB XI ab 1 1 2017 PSG II Entwurf Empf (540 KB) |