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PSG III - Bundesrat beschließt das Pflegestärkungsgesetz III am 16.12.2016

Der Bundesrat hat am 16.12.2016 unter TOP 13 das dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III) beschlossen.

Nebenstehend als Download sind zugehörigen Unterlagen zusammengefasst zu einer Datei hinterlegt. Diese enthält die Erläuterung zum Tagesordnungspunkt 13, die Unterrichtung über den Gesetzesbeschluss des Bundestages (vgl. nebenstehend verlinkten Artikel), die Beschlussgrundlage vom 02.12.2016 - BR-Drucksache 720/16, die Empfehlungen der Ausschüsse  vom 07.12.2016 - BR-Drucksache 720/1/16 und den Plenarantrag Nordrhein-Westfalen vom 14.12.2016 - BR-Drucksache 720/2/16 und den Plenarantrag Baden-Württemberg, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein vom 14.12.2016 - BR-Drucksache 720/3/16.

Dokumentation des parlamentarischen Vorgangs unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt?rp=http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/searchDocuments/simple_search.do?nummer=720/16%26method=Suchen%26herausgeber=BR%26dokType=drs

Pressemitteilung zur Plenarsitzung des Bundesrates am 16.12.2016:

Bundesrat schließt Pflegereform ab

Die große Pflegereform der Bundesregierung ist abgeschlossen. Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2016 auch dem dritten Pflegestärkungsgesetz zugestimmt.

Pflege aus einer Hand

Kommunen erhalten danach ab 2017 eine zentrale Rolle bei der Beratung von Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen. Dafür bekommen sie deutlich mehr Kompetenzen bei der Steuerung und Koordinierung der Pflege. Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen wird so eine Beratung aus einer Hand ermöglicht. Außerdem haben Kommunen künftig das Recht, aus eigener Initiative Pflegestützpunkte einzurichten oder Gutscheine der Versicherten für eine Pflegeberatung einzulösen.

Modellprojekte zur Beratung

Vorgesehen ist auch, in bis zu 60 Kreisen oder kreisfreien Städten modellhaft Beratungsstellen einzuführen. Kommunen erhalten zudem die Möglichkeit, sich an den Angeboten zur Unterstützung im Pflegealltag über eigenes qualifiziertes Personal zu beteiligen und dafür Beratungsstellen einzurichten. Darüber hinaus erschwert das Gesetz den Abrechnungsbetrug durch kriminelle Pflegedienste.

Bundesrat warnt vor weitreichenden Veränderungen für Sozialhilfe

In einer Entschließung begrüßt der Bundesrat den mit der Pflegereform eingeleiteten Perspektiven- und Paradigmenwechsel. Zugleich warnt er vor den weitreichenden Veränderungen, die mit der Reform und insbesondere dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff für die Sozialhilfe verbunden sind. Die von der Bundesregierung prognostizierte Entlastung der Sozialhilfeträger bezweifelt er und rechnet stattdessen mit Mehrausgaben. Die Länderkammer spricht sich deshalb dafür aus, die finanziellen Gesamtfolgen des neuen Pflegedürftigkeitsbegriffs und die Auswirkungen auf die Sozialhilfe ab 2017 unter Beteiligung der Länder und wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bericht sollte Bundestag und Bundesrat bis Juli 2022 vorgelegt und veröffentlich werden.

Evaluierung gefordert

Ebenfalls evaluiert werden soll nach Ansicht der Länder die Entwicklung der Vergütung und der Personalstruktur in nach Tarif zahlenden Pflegeeinrichtungen und solchen, die nicht tarif-gebunden sind. Der Bundesrat befürchtet, dass die Neuregelungen zur leistungsgerechten Bezahlung des Pflegepersonals Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten tarifgebundener Einrichtungen verursachen könnten.

Kritik an Modellvorhaben

Darüber hinaus üben die Länder deutliche Kritik an den Regelungen zu den geplanten Modellvorhaben. Sie seien nicht geeignet, um die eigentlich von der Bund-Länder-AG gewünschte ortsnahe und aufeinander abgestimmte Beratung in der Pflege zu realisieren. Tatsächlich schafften die neuen Regelungen eine künstliche Konkurrenzsituation zwischen Pflegekassen und Kommunen. Eine Kooperation von Beratungsinstitutionen sei gänzlich ausgeschlossen. Um das Pflegestärkungsgesetz dennoch zum Abschluss zu bringen, stelle der Bundesrat seine Bedenken zurück. Zugleich fordern die Länder die Bundesregierung jedoch auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die vom Bundesrat und der Bund-Länder-AG vorgeschlagenen Aspekte zu den Modellvorhaben berücksichtigt.

Verkündung und Inkrafttreten

Das Gesetz geht nun zur Unterschrift an den Bundespräsidenten und kann danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Wie es mit der Entschließung weitergeht

Die Entschließung wird der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, ob sie das Anliegen der Länder aufgreifen möchte. Feste Fristen für die Behandlung innerhalb der Bundesregierung gibt es nicht.

 

Verknüpfte Artikel:

PSG III - Bundestag beschließt das Pflegestärkungsgesetz III am 01.12.2016

Downloads:

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