Der Gesamtverband informiert über das aktuelle Eckpunktepapier zum Änderungsbedarf des Entwurfes eines Krankenhausstrukturgesetzes vom 02.10.2015. Dem voraus gingen die Sitzungen der Bund-Länder-AG sowie der so genannten neuen Expertenkommission "Pflegepersonal im Krankenhaus." (vgl. Pressemitteilung). Das Eckpunkte zeigt Verbesserungen zur Schließung der ambulanten Versorgungslücke und zur Krankenhausnachsorge für Pflegeeinrichtungen auf. Diese Punkte sind bereits jahrelange gefordert worden:. Auszug aus „XIII. Pflegerische Übergangsversorgung“: Neben „Ergänzung des § 37 SGB V Häusliche Krankenpflege“ und „Ergänzung des § 38 SGB V Haushaltshilfe“ wäre der avisierte 3. Punkt „Neuer § 39b SGB V Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ ein wichtiger Schritt: Mit einem speziellen Kurzzeitpflegeanspruch wird ein vollständig neuer Leistungsanspruch in der GKV entsprechend der Leistung der sozialen Pflegeversicherung in dafür geeigneten Einrichtungen geschaffen werden. Leistungsvoraussetzung ist insbesondere, dass die vorgenannten Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen. Wie die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI ist der Anspruch auf vier Wochen im Kalenderjahr begrenzt. Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden bis zu dem gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag von derzeit 1612 Euro übernommen.
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