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SGB V: GKV-Versorgungsstärkungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist am 22. Juli 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat entsprechend der Regelungen in Artikel 20 Abs. 1 damit zum 23. Juli 2015 in Kraft. Für zahlreiche Einzelregelungen sind jedoch abweichende Termine zum Inkrafttreten geregelt (Artikel 20 Abs. 2 – 6). Das Gesetz ist nebenstehend hinterlegt. 
 
Mit dem Gesetz einher gehen auch Aufgaben, die den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) betreffen. Dazu zählen u. A. folgende (vgl. www.g-ba.de): 
 
Schaffung einer Richtlinie zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (§ 22a SGB V):
Der G-BA soll in einer neuen Richtlinie den Leistungsumfang zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkten Menschen festlegen. Enthalten sein, sollen darin insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- bzw. Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. 
 
Zweitmeinungsverfahren bei bestimmten planbaren Operationen (§ 27b SGB V):
Patienten haben künftig bei planbaren Eingriffen, bei deren zahlenmäßiger Entwicklung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, einen Anspruch auf die Einholung einer Zweitmeinung. Der G-BA soll erstmals bis zum 31. Dezember 2015 in einer Richtlinie bestimmen, für welche planbaren Eingriffe ein Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung besteht. Zudem soll er die Anforderungen an eine solche Zweitmeinung und die erforderliche Expertise der Leistungserbringer festlegen. 
 
Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf (§ 32 Abs. 1a SGB V):
Bis zum 30. Juni 2016 soll der G-BA die Heilmittelversorgung von Versicherten mit einem langfristigen Heilmittelbedarf verbindlich regeln. Hierzu gehört die Klärung, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Der Gesetzgeber hat hierzu mit dem Ziel einer deutlichen Verfahrensvereinfachung bereits vorgegeben, dass Krankenkassen künftig über Anträge zur langfristigen Heilmittelbehandlung binnen vier Wochen entscheiden sollen, anderenfalls gilt die Genehmigung als erteilt. Aufschiebende Wirkung haben einzig noch ausstehende Informationen des Patienten, die zur Bearbeitung erforderlich sind. 
 
Regelungen von Verordnungs- und AU-Bescheinigungsrechten der Krankenhäuser im Rahmen ihres Entlassungsmanagements (§ 39 Abs. 1a SGB V):
Krankenhäuser können künftig im Rahmen ihres Entlassungsmanagements für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnen und die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Der G-BA hat die Aufgabe, in seinen Richtlinien die weitere Ausgestaltung dieser Verordnungs- und Bescheinigungsrechte zu regeln. 
 
Innovationsfonds (§ 92a und b SGB V):
Die Bundesregierung hat einen Innovationsfonds ins Leben gerufen, um neue Versorgungsformen und Versorgungsforschungsprojekte zu fördern. In den Jahren 2016 bis 2019 werden dafür Mittel in Höhe von 300 Millionen Euro jährlich zur Verfügung gestellt. Ein beim G-BA einzurichtender Innovationsausschuss wird die Kriterien in Förderbekanntmachungen festlegen, Interessenbekundungsverfahren durchführen und über die eingegangenen Anträge auf Förderung entscheiden. Dem Innovationsausschuss beim G-BA sollen angehören:
Je drei Mitglieder des GKV-SV, je ein Mitglied der DKG, der KBV und der KZBV, der unparteiische Vorsitzende des G-BA, zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und ein Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. 
 
Änderung bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung – ASV (§ 116b Abs. 1 Satz 2 SGB V):
Die bislang geltende Beschränkung der ASV auf „schwere Verlaufsformen“ wird bei onkologischen und rheumatologischen Erkrankungen gestrichen. Neu aufgenommen wurde, dass der G-BA seine ASV-Beschlüsse alle zwei Jahre überprüfen und dem Bundesministerium für Gesundheit darüber berichten muss. 
Strukturierte Behandlungsprogramme - DMP (§ 137f Abs. 1 Satz 3 SGB V):
Bis zum 31. Dezember 2016 soll der G-BA weitere für die Entwicklung strukturierter Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme, DMP) geeignete chronische Krankheiten festlegen und Richtlinien zur Behandlung von Rückenleiden und Depressionen erlassen. 
 

Verknüpfte Artikel:

GKV-VSG, PrävG, E-Ealth-Gesetz: Bundesratssitzung vom 10.07.2015: GKV-Versorgungsstärkungsgesetz, Präventionsgesetz, E-Health-Gesetz

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