Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 20.05.2015 (Az.: 4241/12) festgestellt, dass es einer heute 70-jährigen Britin zuzumuten ist, nachts in ein Inkontinenzkissen zu urinieren, die Ablehnung der Bereitstellung einer Pflegekraft für den nächtlichen Toilettengang keinen Menschenrechtsverstoß darstellt. Zwar sei die Klägerin in ihrem Recht auf Privatleben betroffen, weil sie Inkontinenzkissen verwenden muss, obwohl sie gar nicht inkontinent ist. In Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen von Staat und Gesellschaft müsse sie dies aber hinnehmen. Nach dem Urteil dürfen Staaten Pflegebedürftigen gewisse Unannehmlichkeiten zumuten, um dem Steuerzahler und der Solidargemeinschaft gelt zu sparen.
Quelle: http://www.fachanwalt.de/ratgeber/inkontinenzkissen-statt-pflegekraft-kein-menschenrechtsverstoss
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Auswirkungen auf die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten über die Bewilligung von z.B. Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege gemäß §3 61ff. SGB XII haben wird.