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SGB V Gesetzentwurf: GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz – GKV-FQWG) vorgelegt. Die Regelungen betreffen im Wesentlichen das Thema Finanzierung und Qualität.

1) Finanzierung

Mit dem Gesetzesvorhaben sollen die Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig gestärkt und auf eine dauerhafte solide Grundlage gestellt werden. Dafür sollen der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz bei  14,6 Prozent festgesetzt und der Arbeitgeberanteil bei 7,3 Prozent gesetzlich festgeschrieben werden. Damit bleibt die  Entkopplung der Lohnzusatzkosten von den Gesundheitsausgaben bestehen. Der einkommensunabhängige Zusatzbeitrag und der damit verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich sollen abgeschafft werden. Die Krankenkassen sollen den Zusatzbeitrag zukünftig als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen erheben können. Durch die Abschaffung des durch die Mitglieder zu tragenden Beitragssatzanteils von 0,9 Prozentpunkten soll der Beitragssatz der Arbeitnehmer von heute 8,2 Prozent auf 7,3 Prozent reduziert werden. Die daraus resultierende Unterdeckung in Höhe von rund 11 Mrd. Euro soll durch kassenindividuelle einkommensabhängige Zusatzbeiträge gedeckt werden. Damit soll der Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung insgesamt gestärkt werden.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs.

2) Qualität

Zur Stärkung der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung soll der Gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet werden, ein fachlich unabhängiges wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen zu gründen. Aufgabe des Institutes soll sein, sich wissenschaftlich mit der Ermittlung und Weiterentwicklung der Versorgungsqualität zu befassen und dem Gemeinsamen Bundesausschuss die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die von ihm nach § 137 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zu gestaltenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu liefern. Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form veröffentlicht werden. Das Institut soll ferner einrichtungsbezogen vergleichende Übersichten über die Qualität in maßgeblichen Bereichen der stationären Versorgung erstellen und diese in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form im Internet veröffentlichen.

 

Der Paritätische Gesamtverband wird auf der Grundlage des gesundheitspolitischen Positionspapiers (20.09.2013) eine Stellungnahme, insbesondere zur Finanzierung abgeben. Zum geplanten unabhängigen wissenschaftlichen Institut für Qualitätssicherung kann eingeschätzt werden, dass dieses grundsätzlich zu begrüßen ist. Allerdings wird die enge Anbindung an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) kritisch gesehen, weil damit der Aufgabenkreis ausschließlich auf Leistungen der Krankenversicherung festgelegt wird. Eine Zusammenführung der Darstellungen zur Qualität in der Pflege oder in den Einrichtungen der Rehabilitation nach SGB VI wird somit kaum noch möglich.  Zu begrüßen ist auch die Beteiligung der Selbsthilfe bei der Entwicklung der Inhalte des Instituts, ähnlich den Regelungen im Gemeinsamen Bundesausschuss. Allerdings stellt sich die Frage, wie die Selbsthilfe- und Patientenorganisationen als Vertreter/-innen der Nutzerinteressen künftig bei der Umsetzung der Aufgaben am Institut beteiligt und einbezogen werden sollen.

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  pdf  2014-02-12 Referentenentwurf GKV-FQWG

 

 

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