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Hess. VGH: Kein Zusatzbeitrag für Wäschekennzeichnung in hessischen Pflegeheimen

Die Erhebung eines zusätzlichen Kostenbetrages für die Kennzeichnung von Wäsche bei Einzug in ein Pflegeheim ist in Hessen nach einem am 8. August 2013 verkündeten Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig.

In seinem Urteil vom 8. August 2013 führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof u. a. zur Begründung aus, nach dem Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung für das Land Hessen sei die Kennzeichnung von Wäschestücken Teil der Regelleistung Wäscheversorgung und deshalb mit dem Regelsatz abgegolten. Die Erhebung eines Zusatzbeitrages für die Wäschekennzeichnung bei Einzug in ein Pflegeheim sei deshalb rechtlich nicht zulässig. Wie jeder Betreiber einer gewerblichen Wäscherei oder Reinigung habe auch der Träger von Pflegeheimen durch heiminterne Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass Wäschestücke nach der Reinigung jedem Heimbewohner wieder zugeordnet bzw. zugeführt werden können. Auch diese Organisation zur Wäscheidentifizierung sei mit dem Regelsatz abgegolten.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Vorausgegangen war ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main (Urteil vom 12. Februar 2013, Az. 2 K 1336/11.F) nachdem in einem Pflegeheim die vom Heimträger erbrachte Wäschekennzeichnung eine vom Pflegeentgelt umfasste Regelleistung und keine gesondert zu vergütende Zusatzleistung darstellt.


Quelle: Hess. VGH, Pressemitteilung 21/2013 v. 09.08.13 http://www.vgh-kassel.justiz.hessen.de/irj/VGH_Kassel_Internet?rid=HMdJ_15/VGH_Kassel_Internet/sub/b73/b7340175-2d18-5041-79cd-aa2b417c0cf4,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm


Kurzmeldung bei Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA130802509&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp.

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