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PTV und Urteile. Neue Meldungen ...

FG stationär


Der Paritätische Gesamtverband weist auf weitere aktuelle Urteile hin, die sich kritisch mit den Pflegetransparenzberichten auseinandersetzen. Dem LSG-Urteil-Berlin-Brandenburg wie auch dem SG Münster-Entscheid ist aber auch das LSG-NRW-Urteil gegenübergestellt. Dieses Urteil ist als Download abrufbar hinterlegt. Inwieweit in der Zukunft auch die Verfarenskritik und die Negativbewertungen, die in der wissenschaftlichen Evaluation zur Beurteilung der Pflegetransparenzvereinbarungen erkennbar enthalten sind, in Urteilsfindungen eingehen werden, ist aktuell eine spannende Frage.

Das Schreiben des Gesamtverbands im Wortlaut:

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Bezug nehmend auf unsere Mail vom 10.05.2010 weisen wir Sie auf einen weiteren Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.05.2010 zur Veröffentlichung von Pflege-Transparenzberichten hin. Die weitere Entscheidung (Az.: L 27 P 18/10 B ER) spricht sich ebenfalls für einen Stopp des Pflege-Transparenzberichtes des ambulanten Pflegedienstes aus und folgt damit in seinen Grundaussagen der bereits bekannten Entscheidung des LSG Brandenburg vom 29.03.2010 (Az.: L 27 P 14/10 B ER): Danach stellten die Bewertungen, die Schulnoten ähneln, einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Pflegedienste dar und dürften in den konkreten Fällen auch sachlich fehlerhaft gewesen sein. Beide vorläufige Entscheidungen sind allerdings auf höchstens sechs Monate begrenzt. In dieser Zeit solle eine weitere Klärung durch die noch bei Sozialgerichten anhängigen Klageverfahren erfolgen.

2. Auch das SG Münster hat einen weiteren Beschluss vom 26.05.2010 (S 6 P 35/10 ER) - nicht rechtskräftig - zur Veröffentlichung eines Transparenzberichtes gefasst. Wie bereits in seinem ersten Beschluss gibt es dem Antrag auf einstweilige Anordnung statt und untersagt auch in diesem Fall die Veröffentlichung des Berichtes bis zum Abschluss des Hauptverfahrens. Zugleich setzt es sich mit dem Urteil des LSG NRW und anderer Gerichte auseinander. Das SG Münster kommt u.a. zu folgendem Schluss: "Die drohende Veröffentlichung des Transparenzberichts mit der Gesamtnote "ausreichend" würde zu einem Reputationsschaden der Einrichtung der Antragstellerin führen und sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit irreversibel verletzen. Daran könnte auch die der Antragstellerin gegebene Möglichkeit nichts ändern, dem Transparenzbericht eine abweichende Kommentierung - im Umfang von 3000 Zeichen - anzufügen (anderer Ansicht LSG NRW)."
Die in der PTVS enthaltenen Regelungen zur Prüfung der Pflegeleistungen von Einrichtungen hält das SG Münster für ungeeignet, um die Qualität der Leistungen bestimmen zu können. So würden wichtige, die Pflege unmittelbar betreffende Kriterien, wie etwa die Dekubitusprophylaxe, genauso gewichtet wie beispielsweise die Lesbarkeit des Speiseplans. Auch in der Pflegewissenschaft gebe es Bedenken an der Eignung der in der PTVS festgelegten Kriterien zur Qualitätsbestimmung, betont das SG. Es begründet seine Entscheidung zudem auf die fehlerhaften oder zumindest nicht nachvollziehbaren Vorgaben zur Bestimmung der im Transparenzbericht festzulegenden Gesamtnote.

Wir übersenden Ihnen den Beschluss des LSG NRW vom 10.05.2010 (Az.: L 10 P 10/10 B ER)

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Pawils
Referentin für Altenhilfe und Pflege

 

 

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Downloads:

pdf LSG NRW Beschluss - 10.05.2010 - L 10 P 10/10 B ER (50.55 kB)

 

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