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StS GuS Berlin zum Thema Investkostenberechnung Pflege

FG StatPflegVers


Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Berlin hatte sich im Februar 2012 an die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gewandt und auf ausstehenden Regelungsbedarf zur Investitionskostenberechnung auf der Grundlage des BSG-Urteils vom 08. September 2011 hingewiesen. Das Schreiben ist zwischenzeitlich vom Staatssekretär für Gesundheit und Soziales, Herrn Micheal Büge, beantwortet worden (siehe Downloads).
Zusammengefasst wird im Antwortschreiben festgestellt, dass der Anpassungsbedarf aus Sicht der Fachverwaltung eher gering ausfällt. Die Berliner Kalkulationspraxis sei -anders als in anderen Bundesländern- mit den Vorgaben des BSG eher im Einklang. Interessant allerdings die Formulierung „Die Berliner Reglungen... sowie der Vollzug im Einzelnen..", die deutlich macht, dass die Förderverordnung für sich allein genommen eher rechtsproblematisch ist ( zu berücksichtigen sind eben auch Urteile aus der Vergangenheit, wie sie die LIGA in einem Schreiben an die Fachverwaltung im Juli 2010 erwähnt hatte -siehe Downloads).

Auf diese Aspekte wird im aktuellen Schreiben allerdings kein Bezug genommen. Die Positionen zur Instandsetzung und die Aktualisierung der „kalkulatorischen Rahmenbedingungen", die auch zu berücksichtigen hätten, dass bei Instandsetzungsmaßnahmen immer auch zeitgemäße Einrichtungsstandards gewährleistet sind, bleiben insofern noch Themen für den weiteren Dialog. Auch die Feststellung, dass eine Harmonisierung der kalkulierten Auslastung von „97, 8 % über alle Kostenbestandteile der Pflegevergütung und des Investbetrages" wohl mit den BSG-Vorgaben vereinbar wäre, ist sicherlich noch zu erörtern. Ein Problem ist sicherlich auch darin zu sehen, dass die noch gültigen Merkblätter für die gesonderte Berechnung den Aspekt der Eigenkapitalverzinsung nicht berücksichtigen, während es bislang keineswegs üblich (vielleicht aber doch schon möglich) war, die EK-Verzinsung für Investitionen in die Pflegevergütungen mit einzubeziehen.

Fazit: Gesprächs- und Verhandlungsbedarf besteht weiterhin. Die aktuelle Einschätzung der Fachverwaltung bedeutet aber zunächst auch, dass dringender Handlungsbedarf für alle zumindest aus Verwaltungssicht nicht erwachsen wird. Die Abklärung von Rechtspositionen im Einzelfall bleibt insofern zunächst den Einrichtungen vorbehalten, die auf der Grundlage des neuen Rechts konkrete Neuberechnungen für erforderlich halten. Welcher Klärungsbedarf darüber hinaus noch bei Heimbewohnern und Angehörigen vorhanden sein wird, bleibt abzuwarten. Diesem Klärungsbedarf zu entsprechen, ist dann aber auch auf Grundlage von § 82 SGB XI Absatz 3 eine wesentliche Aufgabe der „zustimmungspflichtigen Landesbehörde".

 

 

verknüpfte Artikel:

Investitionskosten geförderter Pflegeeinrichtungen

 

LIGA-Schreiben zu Investitionskostenberechnung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI

 

LIGA-Schreiben an SenIAS und AG der Pflegekassen in Berlin ...

 

 

Downloads:

pdf LSG Berlin-Brandenburg. Urteil Investkosten Pflegeeinrichtung (38.78 kB)

 

Downloads für Mitglieder:

pdf Aktuelle Materialien zur Investkostenberechnung nach BSG-Urteil vom 08.09.2011 (326.33 kB)

pdf StS GuS mit Antwortschreiben an LIGA zum Thema Investitionskostenberechnung (118.58 kB)

pdf


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