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Der Medizinische Dienst bzw. der Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Prüfdienst) führen im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen regelmäßig Qualitätsprüfungen nach §§ 114 f. SGB XI in der ambulanten Pflege durch. In diesen Prüfungen werden die Versorgungsergebnisse sowie die hierfür erforderlichen Strukturen und Prozesse geprüft. Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (2008) wurde § 115 Abs. 1a SGB XI eingeführt. Danach stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Leistungen der ambulanten Pflegeeinrichtungen (im Folgenden ambulante Pflegedienste genannt) sowie deren Qualität für pflegebedürftige Menschen und ihre An- und Zugehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet sowie in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Durch den Qualitätsausschuss Pflege wurden Inhalt und Verfahren der Qualitätsdarstellung einschließlich der Form der Darstellung und der Bewertungssystematik (Qualitätsdarstellungsvereinbarung für ambulante Pflege - QDVA) vereinbart. Diese sind unterteilt in 1a für ambulante Pflegedienste sowie 1b für ambulante Betreuungsdienste. Beide Teile können nunmehr auf der Webseite des Qualitätsausschuss Pflege abgerufen werden: Die QDVA für ambulante Pflegedienste 1a enthält neben dem Vereinbarungstext mehrere Anlagen: Die QDVA tritt zeitgleich mit den geänderten MuGs ambulant sowie der QPR ambulante Pflege zum 01.07.2026 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA) in der Fassung vom 07.12.2015 außer Kraft. Für die Dauer von 14 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird bei den veröffentlichten Qualitätsdarstellungen auf Grundlage der bis zum 30.06.2026 gültigen Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant (PTVA) und bei den Qualitätsdarstellungen nach dieser Vereinbarung auf der ersten Darstellungsebene folgender Hinweis gegeben: „Bitte beachten Sie, dass ein Vergleich der Pflegedienste nur auf der Grundlage von Berichten mit gleicher Prüfgrundlage und Bewertungssystematik möglich ist. Bewertungen auf der Grundlage der bis zum 30.06.2026 gültigen Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant und Bewertungen auf der Grundlage der seit dem 01.07.2026 geltenden Qualitätsdarstellungsvereinbarung für ambulante Pflegedienste sind nicht miteinander vergleichbar.“ |
Verknüpfte Artikel: Downloads für Mitglieder: pdf QDVA Teil 1a Vereinbarungstext (133 KB) pdf QDVA Teil 1a Anlage 1 Qualitätsdarstellung (109 KB) pdf QDVA Teil 1a Anlage 2 bereitzustellende Informationen (176 KB) pdf QDVA Teil 1a Anlage 3 Darstellung bereitgestellter Informationen (141 KB) pdf QDVA Teil 1a Anlage 4 Prüfergebnisse (85 KB) pdf QDVA Teil 1a Anlage 5 Bewertungssystematik Prüfergebnisse (194 KB) pdf QDVA Teil 1a Anlage 6 Darstellung Prüfergebnisse (356 KB) |
§ 115 SGB XI - Qualitätsdarstellungsvereinbarung für die ambulante Pflege (QDVA) ab 01.07.2026
- Kategorie: P3 Qualitätsentwicklung
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