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§ 113 SGB XI - MuG für die Qualität, die Qualitätssicherung und –darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements Tagespflege in BAnz veröffentlicht

Die aktualisierte Fassung der Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach § 113 SGB XI in der teilstationären Pflege (Tagespflege) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und tritt damit ab 1. Februar 2024 in Kraft.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist eine Fassung im Änderungsmodus hinterlegt. Die aktuelle Fassung wird wie immer auch in Kürze auf der Seite der Geschäftsstelle des Qualitätsausschuss Pflege veröffentlicht.

Hintergrund der Änderungen war die Umsetzung eines Rechtsgutachtens für den Qualitätsausschuss Pflege zur „Medikamentengabe und Behandlungspflege in der Tagespflege" vom 25. Oktober 2022: https://www.gs-qsa-pflege.de/wp-content/uploads/2023/05/20230112_Rechtsgutachten-Medikamentengabe-und-Behandlungspflege-in-der-Tagespflege.pdf

Das Rechtsgutachten sollte Rechtsicherheit vor allem beim Thema „Medikamentengabe in der Tagespflege" herstellen. Anlass waren die im Praxistest zur Einführung des Strukturmodells in der Tagespflege festgestellten Schnittstellenprobleme bei der Durchführung der Behandlungspflege und insbesondere bei der Medikamentengabe. Diese ergeben sich aus der arbeitsteiligen Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in der Häuslichkeit durch pflegende Angehörige und/oder einen ambulanten Pflegedienst und in der teilstationären Pflegeeinrichtung.

Auf Grundlage des Gutachtens wurde folgende Kapitel in den Maßstäben und Grundsätzen erweitert:

  • 3.4.1 Aufnahme (eines Tagepflegegastes): Medikamentenplan und/oder die ärztlichen Verordnungen müssen vor dem Beginn der Versorgung vorliegen. Andernfalls kann die Aufnahme des Tagepflegegastes „zurückgestellt" werden. Änderungen im Verlauf müssen durch die pflegebedürftige Person/An- und Zugehörige angezeigt werden.
  • Abschnitt Intervention/Durchführung unter 3.4.2 Betreuungs- und Pflegeprozess und -dokumentation: Weiterhin ist eine strukturierte Kommunikation zwischen allen an der medizinischen Behandlungspflege Beteiligten über die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten. Eine Überprüfung des An- und Verordnungsstandes durch die Tagespflegeeinrichtung ist dabei jedoch nicht routinehaft notwendig, sondern sollte anlassbezogen (bspw. nach einem Krankenhausaufenthalt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Mitteilungen des Tagespflegegastes) erfolgen.

 

 

Verknüpfte Artikel:

113 SGB XI - Aktualisierung MuG für die Qualität, die Qualitätssicherung und –darstellung sowie für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements teilstationär in BAnz veröffentlicht (Stand 10.11.2022)

Qualitätsausschuss Pflege - Gutachten zur Klärung der Problemlagen bei der Medikamentengabe und Behandlungspflege in der Tagespflege veröffentlicht (Stand 01/2023)


 


Downloads für Mitglieder:

pdf 240131 MuG TAPF BAnz AT 31 01 2024 B2 (676 KB)

pdf MuG Tagespflege Änderungsmodus Beschluss QA Pflege (242 KB)

 

 

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