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SGB XI PSG II NBA - Überarbeitung Begutachtungsrichtlinie zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit

Der Paritätische hat gemeinsam mit der BAGFW zu den Änderungen der „Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi) Stellung genommen.

Grundlage für die Überarbeitung der Begutachtungs-Richtlinien waren u. a. die Hinweise aus den Medizinischen Diensten zu einem ggf. notwendigen Präzisierungs- und Überarbeitungsbedarf der Begutachtungs-Richtlinien und die Themenfelder aus der Sammlung zu „häufig gestellte Fragen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe Pflege-SEG 2. Darüber hinaus wurden die Richtlinien an Änderungen in anderen Richtlinien sowie an die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst.

Die BAGFW stimmte in ihrer Stellungnahme dem Großteil der Überarbeitung zu.

Änderungsbedarf wird in folgenden Punkten gesehen:

I. Gutachterinnen und Gutachter sollten, sowohl bei Menschen mit als auch ohne Migrationshintergrund, ein Verständnis für den kultursensiblen Hintergrund der Antragsteller/innen haben und beispielsweise bei Sprachbarrieren die Begutachtungen regelhaft mit Dolmetscher/innen durchführen. Studien belegen immer wieder die Ausgrenzung exklusiver gesellschaftlicher Gruppen mit Sprachproblemen im Gesundheitssystem.

II. Der Begriff „Hilfe für Menschen mit Behinderungen” ist nicht gesetzlich definiert und an dieser Stelle eine Neuschöpfung. Das SGB XI verwendet den Begriff Leistungen für Menschen mit Behinderungen, so z. B. in § 71 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI. Der Terminus „Hilfe für Menschen mit Behinderungen“ ist durchgängig durch an den Terminus „Leistungen für Menschen mit Behinderungen“ zu ersetzen.

III. Änderung im Bereich „Allgemeines“- Im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenzen erhalten die pflegebedürftigen Versicherten (mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5) und deren Pflegepersonen folgende Leistungen (§ 28 SGB XI/S. 11 ff.) In der Aufzählungsreihe sollte die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI an erster Stelle stehen.

IV. Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI/S. 11) Hinzufügung einer weiteren Leistung. Laut SGB XI § 28a Abs.1 (7) haben Pflegebedürftige mit PG1 einen Anspruch auf „zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a“.

V. 3.2.2.1 Ankündigung des Besuchs (S. 19) Änderung der Fußnote zum Pflegetagebuch. „Ein Pflegetagebuch dient insbesondere der Aufzeichnung von häuslichen Pflegeleistungen. Hier soll der Pflegeaufwand nach Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der antragstellenden pflegebedürftigen Person beurteilt werden und nicht die zeitliche Dauer der Unterstützung.“

Die Ausführung zu weiteren Punkten kann der Stellungnahme (Anlage) entnommen werden.

 

 

 

Verknüpfte Artikel:

SGB XI PSG II NBA - Neue Begutachtungsrichtlinie des GKV-SV ab 01.01.2017 zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit


Downloads für Mitglieder:

pdf 2021 01 22 Stellungnahme Begutachtungs Richtlinie (124 KB)

pdf 20 1218 BRi Entwurf (4.64 MB)

 

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