Zum Richten von Medikamenten als Verordnungsleistung der häuslichen Krankenpflege (HKP) hat der G-BA eine Klarstellung beschlossen. Das Richten von Medikamenten kann nur für solche Medikamente verordnet und erbracht werden, die nicht zuvor schon in der Apotheke patientenindividuell verblistert wurden. Beim sogenannten Verblistern werden Arzneimittel nach Wochentagen und Tageszeiten in patientenindividuelle durchsichtige Verpackungen (Blister) abgepackt. Die Klarstellung betrifft Nr. 26 des Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie.
Entscheiden sich Patientinnen und Patienten für eine Vorab-Verblisterung, kann das Richten nicht verordnet werden. Der Pflegedienst informiert in diesem Fall die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt und auch die Krankenkasse über die Nutzung verblisterter Medikamente, sofern darüber hinaus keine weiteren Medikamente gerichtet werden müssen (zum Beispiel nicht verblisterungsfähige Arzneimittel wie Salben, Tropfen, Betäubungsmittel, Brause- oder Schmelztabletten sowie Bedarfsmedikationen).
Der Beschluss vom 18. Juni 2020 tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Weitere Informationen: https://www.g-ba.de/beschluesse/4346/
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Verknüpfte Artikel:
Stellungnahmeverfahren des Gemeinsamen Bundesausschusses - Änderung HKP-RL: Anwendung von verblisterten Medikamenten
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2020 06 18 HKP RL Verblisterung Medikamente
2020 06 18 HKP RL Verblisterung Medikamente TrG
2020 06 18 HKP RL Verblisterung Medikamente ZD
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