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Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG (SGB XI) - aktualisierte Fassung vom 17.04.2013 - PNG

Das bereits länger angekündigte Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflege-Versicherungsgesetz vom 01.07.2008 ist mit dem Stand 17.04.2013 überarbeitet worden. Die Überarbeitung ist mit deutlichem Abstand zum Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) erfolgt.

Aufschlussreich dürfte u.a. die Pflegekassenseitige Klarstellung zur Kombination der Pflegesachleistungen mit Tages- und Nachtpflege bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen I bis II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sein (pdf-Seite 205ff.). Unter anderem heißt es:

Für die Leistungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 Abs. 2 SGB XI sind keine erhöhten Leistungsansprüche bei Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz vorgesehen (§ 123 Abs. 3 und 4 SGB XI).

Die Anwendung der Regelung des § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB XI würde sich bei Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ggf. nachteilig für die Versicherten auswirken. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die gesetzgeberische Intention der Förderung der Tagespflege auf die Sachleistungshöchstbeträge nach § 123 Abs. 3 und 4 SGB XI i.V.m. § 36 Abs. 3 SGB XI abzustellen.

D. h., sofern der jeweilige Höchstanspruch auf die Tages- und Nachtpflege bei Pflegestufe I von 450,00 EUR und auf die Sachleistungen nach § 123 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 36 Abs. 3 SGB XI von 665,00 EUR nicht überschritten wird, können die Leistungen bis zum Gesamtleistungsanspruch in Höhe von bis zu 997,50 EUR flexibel miteinander kombiniert werden. Bei Pflegestufe II können die Leistungen bis zum Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 1.875,00 EUR flexibel miteinander kombiniert werden, wenn der jeweilige Höchstanspruch auf Tages- und Nachtpflege von 1.100,00 EUR und der Sachleistungsanspruch nach § 123 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 36 Abs. 3 SGB XI von 1.250,00 EUR nicht überschritten wird. Die prozentuale Berechnung der in Anspruch genommenen Tages- und Nachtpflege erfolgt von daher auf der Grundlage des Sachleistungshöchstbetrages nach § 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI i.V.m. § 36 Abs. 3 SGB XI (665,00 EUR oder 1.250,00 EUR).

Die Aussage zur Kombination der Tages- und Nachtpflege mit Pflegegeld bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen I bis II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ist sinngemäß (vgl. pdf-Seite 208 ff).

Diese Klarstellung folgt nicht in allen Teilen der im Vorfeld eingebrachten Positionierung des Paritätischen (s. verlinkten Artikel), ermöglicht aber für die Praxis die notwendige Beratungs- und Planungssicherheit.

Die aktualisierte Fassung vom 17.04.2013 und die Anlagen 1- 5 sind als Download hinterlegt sowie abrufbar unter:

 http://www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

verknüpfte Artikel:

 Tagespflege: Kombinationsleistungen bei Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach dem PNG

 

Downloads:

  pdf  Gem._RS

pdf  Anl_1-5

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

 

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