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TSVG (u.a. SGB V / XI) - Referentenentwurf "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung" kurz: Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

 

 

Aktualisierung: Die Stellungnahme der BAGFW zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit „Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)“ vom 21.07.2018 ist nebenstehend als Download hinterlegt.

 

 

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit „Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG)“ vom 21.07.2018 geht bundespolitisch inbesondere auf die Patientenversorgung ein. Mit dem Gesetzentwurf soll u.a. "unangemessen lange Wartezeiten auf Behandlungstermine" bei niedergelassenen Ärzten begegnet werden. Ziel sei es, allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen.

·         Dazu sollen u. A. die Terminservicestellen ausgeweitet werden. Diese sollen demnach auch Termine bei Haus- und Kinderärzten vermitteln. Darüber hinaus sollen die Rufnummern der Terminservicestellen künftig mit der Telefonnummer 116117 zusammengelegt werden, über die Patient/-innen bisher den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigungen erreichen können. Über die zentrale Rufnummer sollen Patient/-innen künftig in eine offene Arztpraxis, eine Portal- bzw. Bereitschaftsdienstpraxis oder eine Notfallambulanz vermittelt und bei Bedarf an den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

·         Die Mindestsprechstunden für Vertragsärzte werden auf mindestens 25 Stunden pro Woche erhöht. Arztgruppen der unmittelbaren und wohnortnahen Versorgung (u.a. Haus- und Kinderärzte, Frauenärzte, HNO-Ärzte) müssen mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde anbieten (ohne vorherige Terminvereinbarung).

·         Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, Eigeneinrichtungen in Gebieten drohender bzw. bereits bestehender Unterversorgung einzurichten. Eigeneinrichtungen können auch durch mobile oder digitale Sprechstunden, mobile Praxen, Patientenbusse u.Ä.  betrieben werden.

·         DerFestzuschuss für Zahnersatz wird von 50 Prozent auf 60 Prozent der vom G-BA festgesetzten Beträge für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen der Regelversorgung erhöht. Bei Führung eines vollständigen Bonus-Heftes wird der Bonus ebenfalls erhöht. Die Härtefallregelungen werden an die Anhebung der Festzuschüsse angepasst.

·         Das elektronische Patientenfach wird begrifflich mit der elektronischen Patientenakte (ePA) zusammengeführt. Der mobile Zugriff auf medizinische Daten der ePA soll auch ohne Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte mittels Smartphone oder Tablets möglich werden. Die Krankenkassen müssen spätestens ab 2021 ihren Versicherten eine ePA zur Verfügung stellen.

·         Es ist außerdem vorgesehen, dass Menschen mit erhöhtem HIV-Infektionsrisiko Anspruch auf Präexpositionsprophylaxe zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Der Leistungsanspruch auf künstliche Befruchtung um die Kryokonservierung (Einfrieren von Zellgewebe in Stickstoff) von Keimzellgewerbe, Ei- und Samenzellen wird erweitert. An Krebs erkrankte Menschen soll bei Fertilitätsverlust nach ihrer Genesung eine künstliche Befruchtung ermöglicht werden.

Als Omnibusgesetz sind zudem weitere Elemente enthalten:

·         Der Referentenentwurf sieht diverse Neuregelungen zum Krankengeld vor, u.a. die Wahlmöglichkeit eines Krankengeldanspruchs für hauptberuflich Selbstständige, Regelung der Weiterzahlung von Krankengeld bei verspäteter Vorlage einer Folge-AU-Bescheinigung.

·         Der Entwurf sieht zudem verschiedene Änderungen im Mitgliedschaft- und Beitragsrecht vor. Für Kinder mit Behinderung wird z.B. die Familienversicherung ohne Altersgrenze auch in Fällen möglich, in denen dies bisher nach Ablauf der Vorrangversicherung nicht möglich war. Die Familienversicherung für Stiefkinder und Enkel wird vereinfacht.

·         Betreuungsdienste, die sich auf häusliche Betreuung und Haushaltshilfe konzentrieren, werden u.a. zugelassene Leistungserbringer in der sozialen Pflegeversicherung. Die Übergangsregelungen zur Qualitätssicherung für Betreuungsdienste bis zur Umsetzung des neuen wissenschaftsbasierten Qualitätssystems nach PSG II ab 2020.

 

Der RefEntwurf zum "Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung" (TSVG) sowie eine Zusammenfassung des Gesetzesvorhabens vom Bundesministeriums für Gesundheit sind nebenstehend als Download hinterlegt. Neben dem Referenten-Entwurf sind zwei Synopsen zu den Änderungen im Referentenentwurf den Bereich Altenhilfe und Pflege ergänzt.

Weitere Informationen unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/terminservice-und-versorgungsgesetz.html

 

 

 

 

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Downloads:

pdf 18 0817 TSVG BAGFW SN Ref Terminservice undVersorgungsgesetz 15 08 18 final (523 KB)

 

pdf 18 0721 TSVG Anlage Themenüberblick TSVG (107 KB)

pdf 18 0721 TSVG RefE Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (826 KB)

pdf 18 0727 TSVG RefE Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung §87 §132d SGB V Synopse (442 KB)

 

Downloads für Mitglieder:

 

 

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