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Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Newsletter des Paritätischen Gesamtverbandes vom 22.12.2022

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17. November 2022 den zeitlichen Anwendungsbereich der steuerlichen Regelungen, die der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge dienen, bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Durch die BMF-Schreiben vom 17. März 2022 und 7. Juni 2022 haben gemeinnützige Vereine Rechtssicherheit bei ihrem humanitären Engegement für Menschen, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt wurden, bekommen. Über die Regelungen hatten wir mit Fachinformation vom 18. März 2022 informiert. Aufgrund des andauernden Krieges sind die Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.

Durch die BMF-Schreiben ist es gemeinnützigen Vereinen unabhängig von ihrem Satzungszweck erlaubt, Spenden im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine entgegenzunehmen und in diesem Bereich zu verwenden. Auch die Mittelweiterleitung an andere steuerbegünstigte Organisationen ist möglich. Es gilt ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung für alle Sonderkonten, die zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden.

Unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft ist es auch, wenn die Körperschaft sonstige vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen. Bitte beachten Sie aber, dass zivilrechtliche Vorgaben nicht Gegenstand der BMF-Schreiben sind.

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Krieg zur Verfügung, so ist eine Zuordnung zum Zweckbetrieb nach § 65 AO sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich unschädlich.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Persoal sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze steuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den beigefügten BMF-Schreiben.

Kontakt
Erika Koglin
Referentin Steuer- und Gesellschaftsrecht
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