Newsletter des Paritätischen Gesamtverbandes vom 22.12.2022:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt, verkündigt wurde es im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2022 (BGBl. I, 2294).
Folgende für gemeinnützige Organisationen wichtige Inhalte sind:
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Verlängerung der Regelung in § 3 Nr. 11b EStG bis zum 31. Mai 2023, wonach Sonderleistungen nach § 150 c SGB XI steuerfrei gewährt werden können. Hierfür hatten sich die in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände eingesetzt. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Stellungnahme.
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Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer in § 139b AO. Hierdurch soll eine bürokratiearme und betrugssichere Möglichkeit entstehen, öffentliche Leistungen direkt auszuzahlen.
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Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, installiert wird. Dafür darf die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammregister nicht mehr als 30 kW (peak) betragen und auf, an oder in sonstigen Gebäuden von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.
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Im Umsatzsteuergesetz wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 definiert, wer Unternehmer ist, nämlich wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist.
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Verlängerung der Übergangsregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, § 27 Abs. 22a UStG. Danach wir die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand erneut um zwei Jahre verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR), die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren.
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In § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften von 35.000 € auf 45.000 € angehoben, § 23a Abs. 2 UStG.
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Es wird klargestellt, dass die Energiepreispauschale unpfändbar ist, § 122 EStG.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Jahressteuergesetz 2022 sowie der Information des BAGW.
Kontakt
Erika Koglin
Referentin Steuer- und Gesellschaftsrecht
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Jahressteuergesetz 2022 Drs 627 22
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2022 11 04 BAGFW Stena Jahressteuergesetz 2022
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