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Erhöhung des Vermögensschonbetrages in der Sozialhilfe (Zweite Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)

 

Laut Meldung des BMAS vom 21.03.2017 tritt die Verordnung  zum 01.04.2017 in Kraft, siehe anliegenden Link:

http://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2017/vermoegensschonbetrag-wird-erhoeht.html?cms_et_cid=2&cms_et_lid=20&cms_et_sub=23.03.2017_/DE/Presse/Meldungen/2017/vermoegensschonbetrag-wird-erhoeht.html

Auszug Meldung BMAS vom 21.03.2017:

"Die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, von deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf, wird einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person auf 5.000 Euro festgelegt. Auch alle übrigen volljährigen Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist bzw. die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft gehören - also insbesondere Ehe- und Lebenspartner - sowie alleinstehende Minderjährige erhalten einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro je Person. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung auf 500 Euro erfolgt auch für den Betrag für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten."

 

 

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