Nach der Umsetzung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV) erkundigte sich der Abgeordnete Alexander Spies (PIRATEN). Aus der Antwort kann geschlossen werden, dass nach wie vor bei „laufenden Mieten“, die in der Höhe bislang anerkannt sind, keine Neuberechnungen vorgenommen werden. Dort aber, wo Berechnungen nötig werden, setzt die Zahlung (bei Weiterbewilligungen in der neu beantragten Höhe) erst ein, wenn die erforderlichen Unterlagen von den zur Mitwirkung verpflichteten Leistungsberechtigten vollständig vorgelegt wurden. Damit bleibt das Problem für die Betroffenen, selbst von der Auskunftsfreudigkeit der Vermieter abhängig zu sein, grundsätzlich aber die Miete in voller Höhe entrichten zu müssen, auch wenn der Leistungsträger noch keine entsprechenden Zahlungen veranlasst. |
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