Der Rundbeitragsstaatsvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2017 geändert. Für Privatpersonen und bestimmte gemeinnützige Einrichtungen gibt es Erleichterungen. Die Veränderungen sind in der beigefügten Rechtsinformation in rot markiert. Gemäß § 3 muss keine Befreiung beantragt werden wenn Räume bereits tatbestandlich keine Wohnungen sind. Ein Antrag ist nur nötig bei Befreiungen nach § 4. Sollte die GEZ Beiträge für Räume im Sine § 3 Abs. 2 fordern, muss sie darüber informiert werden, dass es sich hier nicht um Wohnungen handelt.
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