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Rundfunkbeiträge - Änderungen zum 1. Januar 2017

Der Rundbeitragsstaatsvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2017 geändert. Für Privatpersonen und bestimmte gemeinnützige Einrichtungen gibt es Erleichterungen. Die Veränderungen sind in der beigefügten Rechtsinformation in rot markiert.

Gemäß § 3 muss keine Befreiung beantragt werden wenn Räume bereits tatbestandlich keine Wohnungen sind. Ein Antrag ist nur nötig bei Befreiungen nach § 4.

Sollte die GEZ Beiträge für Räume im Sine § 3 Abs. 2 fordern, muss sie darüber informiert werden, dass es sich hier nicht um Wohnungen handelt.

 

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