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Gewährung einmaliger Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB II

Rundschreiben I Nr. 05/2011
über Umsetzung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II
in der Fassung vom 03. April 2014 mit Wirkung zum 01. Juni 2014

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales informiert im oben angebenenen aktualisierten Rundschreiben über die Gewährung einmaliger Leistungen. Hier ein Auszug:

•    Kinderschreibtisch 70,00 Euro
Die Anschaffung eines Kinderschreibtisches bei Einschulung des Kindes stellt eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II dar, wenn aufgrund der Wohnverhältnisse die Hausaufgabenerledigung an anderen adäuquaten Tischen nicht möglich ist. Darüber hinaus kann ein erstmaliger Bedarf auch bei späterer Änderung der Wohn- und Lebensverhältnisse entstehen.

•    Jugendbett 112,00 Euro
Die Anschaffung eines Jugendbettes mit Lattenrost und Matratze stellt eine Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 SGB II dar, wenn das Kind dem Kinderbett entwachsen ist und im Haushalt ein Jugendbett nicht oder nicht mehr vorhanden ist (Urteil BSG vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 79/12 R ).

Den kompletten Wortlaut des Rundschreibens finden Sie hier.

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