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Ortsübliche Vergütung im Sinne des SGB XI

(FG StatpflegVers)

Über den Versuch, mit Hilfe einer Arbeitsgruppe eine Präzisierung des Kriteriums "ortsübliche Arbeitsvergütung" im Sinne von § 72 Absatz 3 2. SGB XI zu schaffen, ist bereits ausführlich informiert worden.

Leider stehen noch immer nicht die möglicherweise erhellenden Abstimmungen zwischen BMAS und BMG zur Verfügung. Ob es ohne einen derartigen Vorgaberahmen zweckmäßig ist, eine Präzisierung für das Land Berlin in Angriff zu nehmen, kann zumindest bezweifelt werden.

In jedem Falle ist ein Fragebogen entwickelt worden, in dem für die stationäre Pflege (gemeint sind hier lediglich vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege; Tagespflege ist dem ambulanten Leistungssektor zugeschlagen worden) trägerbezogen Anhaltswerte zur Verfügung gestellt werden sollten.

Angenommen wird, dass als ortsübliche Arbeitsvergütung "eine Bandbreite der zurzeit in den Berliner Pflegeinrichtungen gezahlten Arbeitsvergütungen" zu verstehen ist.

Die Frage, ob es überhaupt zweckmäßig ist, sich an einer derartigen Fragebogenaktion zu beteiligen, sollte ja auf dem kommenden Fachgruppentreffen abschließend beantwortet werden. Zur Vorbereitung auf eine endgültige Festlegung mag die nunmehr abschließende Fassung des Fragebogens dienen. Organisationen, die für sich entsprechend die Bögen ausfüllen wollen, werden gebeten, diese an die LGS Parität zurückzusenden. Der Verband könnte die entsprechenden Ergebnisse sammeln und in anonymisierter Form weiterleiten, um auf diesem Wege Anhaltswerte aufzuliefern.

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