Im Ergebnis liegt der RV Kurzzeitpflege in der geeinten Fassung vor. Wie in der AG § 75 erörtert ist der Richtwert 1: 24 für die Leistungen nach § 87b aufgenommen worden. Es ist davon auszugehen, dass das Unterschriftsverfahren in der kommenden Woche eingeleitet werden kann. Der Rahmenvertrag wird dann zum 01.01.2013 verbindlich, die bisherige Textfassung gilt dann nicht mehr.. Gemäß § 21 Abs.3 können aber die bislang geltenden Richtwerte für die Freistellung der verantwortlichen Pflegefachkraft aus dem noch geltenden Vertrag bis zum 31.12.2013 Verwendung finden, wenn Einrichtungen „nur“ wegen der geringfügigen Anpassungen keine Vergütungsverhandlungen in 2013 führen wollen.
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