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WBVG - Bundesgerichtshof entscheidet: Einseitige Erhöhung von Heimentgelten ist unwirksam

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12.05.2016 in der Sache III ZR 279/15 zur Erhöhung von Heimentgelten u.a.:

  • Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 9 WBVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner). Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII in Anspruch nehmen.
  • Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist gemäß § 16 WBVG unwirksam.
  • Die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers in Wohn- und Betreuungsverträgen benachteiligt den Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, da sie wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen widerspricht und dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft.

Hiernach ist die Zustimmung des Verbrauchers für die Erhöhung des Heimentgelts nach § 9 WBVG (Änderung der Berechnungsgrundlagen) zwingend notwendig. Das gilt auch für die Erhöhung von Investitionsbeträgen sowie unterschiedslos für Selbstzahler und Leistungsbezieher des SGB XI oder SGB XII. Klauseln in Heimverträgen, die eine einseitige Entgelterhöhung vorsehen, sind nach § 16 WBVG unwirksam. Ist die Entgelterhöhung rechtmäßig (doppelte Angemessenheit), so hat der Einrichtungsträger aber einen Anspruch auf die Zustimmung des Verbrauchers, die er bei nicht fristgerechter Erteilung gerichtlich durchsetzen muss.

Der BGH stellt jedoch klar, dass die Zustimmung auch konkludent erteilt werden kann, etwa "durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG" (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 31). Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 WBVG schuldet der Verbraucher das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Insbesondere diese vierwöchige Mindestfrist dient nach dem BGH dazu, "dem Verbraucher eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung [zu] verschaffen, ob er mit der [...] Entgelterhöhung einverstanden ist." Die vierwöchige Ankündigungsfrist für die Entgelterhöhung hat nach dem BGH hingegen keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt, in dem die Entgelterhöhung wirksam wird. (Vgl. BGH, a. a. O., Rn. 28). Letzteres ist bisher von der Praxis teilweise anders bewertet worden und führte dazu, dass Erhöhungsankündigungen schon vor dem Zeitpunkt ausgesprochen wurden, in dem der Erhöhungsbetrag eigentlich feststand. Die bislang kontrovers diskutierte Rechtslage zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen von Entgelterhöhungen nach § 9 WBVG sollte damit geklärt sein.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Unwirksame Heimvertragsklauseln: LG Düsseldorf, U. v. 15.06.2014 - 12 O 273/13  (2014)

WBVG - Ausbildungsumlage und Entgelterhöhung Landgericht Arnsberg U. v. 15.01.2014 - 3 S 90/13 (noch nicht rechtskräftig) (2014)

BVerwG-Urteil zu Heim-Entgelterhöhungen und heimrechtlich zu berücksichtigenden Informationsfristen (2009)

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