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Urteil des Bundesfinanzhofs zur Gemeinnützigkeit einer kommunalen Eigengesellschaft; Änderung der Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 27.11.2013, Az.: I R 17/12)

Für Paritätische Mitgliedsorganisationen steht nebenstehend ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 27.11.2013 zur Verfügung.

In dem Urteil ging es um die Gemeinnützigkeit einer GmbH, welche als Eigengesellschaft eines Landkreises einen Rettungsdienst betrieb. Der BFH ändert in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung und hat nunmehr entschieden, dass "eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege gemäß § 66 AO nicht mehr voraussetzt, dass diese in unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu den von ihr betreuten Hilfsbedürftigen steht. Maßgeblich ist, dass die Hilfeleistung in tatsächlicher Hinsicht selbst und unmittelbar gegenüber den Hilfsbedürftigen erbracht werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb agiere nicht allein deshalb "des Erwerbs wegen" im Sinne von § 66 Abs. 2 Satz 1 AO, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbietet, wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich ist, dass mit dem Betrieb keine Gewinne angestrebt werden, die über seinen konkreten Finanzierungsbedarf hinausgehen" und "die Wohlfahrtspflege nur als Vorwand dient, um das eigene Vermögen zu mehren."

Der BFH führt in dem Urteil aus, dass eine Eigengesellschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich steuerbegünstigt sein kann.

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  pdf  BFH-Urteil vom 27.11.2013 I R 17 12

 

 

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