FG StatPflegVers
anliegend erhalten Sie das Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes (OVG Sachsen) vom 26.05.2011, Az. 3 A 407/09 sowie den darauf Bezug nehmenden Artikel aus der Zeitschrift "Altenheim" Nr. 11/2011, S. 26 zur Kenntnisnahme. Das Beschluss besagt, dass zur vom Unternehmer nach dem WBVG geschuldeten vorvertraglichen Information gehört, dass ausdrücklich auf erteilte Ausnahmegenehmigungen von der HeimMindBauV hingewiesen wird. Daher habe eine Einrichtung einer entsprechenden Auflage der Heimaussicht zum Schutz künftiger Bewohner Folge zu leisten. Werde der Hinweis nicht erteilt, könne der Bewohner grundsätzlich davon ausgehen, dass die Anforderungen der HeimMinBauV erfüllt seien. Bei diesem - in der Regel wohl zutreffenden - Verständnis bei der Vertragsauslegung ist wiederum davon ausgehen, dass die Anforderungen der HeimMinBauV als zwischen Einrichtung und Bewohner vereinbart gelten. Dies hätte dann zur Konsequenz, dass die - aufgrund der Befreiung von vornherein feststehende - Abweichung von der HeimMinBauV eine Schlechtleistung darstellt, die den Bewohner zur Entgeltkürzung nach § 10 WBVG berechtigt. Der Beschluss des OVG und mit ihm das bestätigte Urteil des VG Dresden sind rechtskräftig. Wir empfehlen daher, in allen Verträgen und Musterverträgen einen Hinweis auf bestehende Befreiungen von der HeimMinBauV aufzunehmen! Mit freundlichen Grüßen Gudrun Schulz
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Befreiungen von der HeimMindBauV gehören zur vorvertraglichen Information nach dem WBVG
- Kategorie: P7b Reformen Pflege & Gesundheit / Rechtsprechung
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