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EuGH. Keine Kostenerstattung für Pflegeheim im EU-Ausland

Der Paritätische Gesamtverband:

der EuGH hat in einem Urteil ( Rechtssache C-208/07) vom 16. 07. 2009 entschieden, dass die Kosten für den Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung im EU-Ausland nicht von nationalen Pflegekassen erstattet werden müssen. Unten anliegende Mail zu diesem Urteil leiten wir Ihnen in der Annahme Ihres Interesses zur Unterrichtung zu.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Zentgraff
Referentin Altenhilfe und Pflege

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In dem Fall ging es um ein beim Bayerischen Landessozialgericht anhängiges Verfahren über die Kostenerstattung für Sachleistungen in Form der vollstationären Pflege. Streitig war die Erstattung der Kosten für die Aufnahme der Klägerin in ein Pflegeheim in Österreich.

Die Klägerin war gemeinsam mit ihrem Ehemann in Deutschland pflegeversichert und bezog Leistungen aus dieser Versicherung. Da der Ehemann beruflich bedingt nach Österreich umzog, wechselte sie in ein in Österreich staatlich anerkanntes Pflegeheim. Ihren Antrag an die beklagte deutsche Pflegekasse auf Leistungen der vollstationären Pflege in dem österreichischen Pflegeheim lehnte diese jedoch ab. Als Grund gab sie an, dass das österreichische Recht für derartige Pflegeleistungen keine Sachleistungen vorsehe. Es bestehe lediglich ein Anspruch auf Auszahlung des deutschen Pflegegeldes. Die Klägerin jedoch verlangte die Erstattung der höheren Kosten für die Sachleistungen.

Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Frage daraufhin dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat entschieden, dass die Pflegekasse die Kostenerstattung ablehnen durfte. Die Regelung in § 34 SGB XI - wonach der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält - sei mit dem europäischen Recht vereinbar. Auch das Recht auf Freizügigkeit in der EU verlange nicht, dass in allen Staaten gleiche Pflegeleistungsansprüche bestehen. Ein Umzug z. B. von einem deutschen in ein österreichisches Pflegeheim könne deshalb durchaus für die betroffene Person zum Anspruchsverlust führen.

Der EuGH hat mit diesem Urteil die Erkenntnis bekräftigt, dass die Mitgliedstaaten ihre Kranken- und Pflegeversicherungssysteme frei bestimmen können. Solange also auf Gemeinschaftsebene keine Harmonisierung für die Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere für den Erlass von Vorschriften zur Organisation und Erbringung von Dienstleistungen im Gesundheitswesen und der medizinischen Versorgung erfolgt, bestimmt jeder Mitgliedstaat für sich, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden.

Mit dem Urteil hat der EuGH seine Rechtsprechung, die zum Krankenversicherungsrecht ergangen ist, zunächst nicht auf die Pflegeversicherung ausgedehnt. Die Ausgaben der Pflegeversicherung bleiben damit kalkulierbar.

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