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Gesetzesinitiative BAGFW zur Präzisierung des § 19 Abs. 6 SGB XII - Weitere Bemühungen

FG stationär

Der Paritätische Gesamtverband bezieht sich auf diverse Vorinformationen zum Thema und führt aus:
Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Mail vom 08.08. und 10.08.2011 hatten wir Sie über die Gesetzesinitiative der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) zur Präzisierung des § 19 Abs. 6 SGB XII informiert und Ihnen das Schreiben an Herrn Ministerialdirektor Recht, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMSA) einschließlich Anlage, mit welchem wir auf die sich durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 13.07.2010, Az. B 8 SO 13/09 R) aufgetane Gesetzeslücke aufmerksam machten sowie eine gesetzliche Nachjustierung im Sinne einer Präzisierung des § 19 Abs. 6 SGB XII angeregt hatten, zu Ihrer Unterrichtung übersandt.

In der Antwort aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ausgeführt, dass für die von der BAGFW gewünschte Einbeziehung ambulanter Dienste in den Fällen des § 19 Abs. 6 SGB XII keine Notwendigkeit gesehen werde: Der Gesetzgeber hätte anlässlich der Einführung der Vorgängervorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG eine Wertung dahingebend getroffen, dass sowohl stationäre Einrichtungen als auch Pflegepersonen eines besonderes Schutzes bedürfen, wenn der Leistungsberechtigte verstirbt und im berechtigten Vertrauen auf die Leistungserbringung des Trägers der Sozialhilfe die tatsächliche Leistung erbracht hat. Ambulante Dienste seien vom Gesetzgeber dagegen nicht als besonders schutzbedürftig eingestuft worden, um einen Anspruchsübergang und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" zu rechtfertigen. Diese Wertung des Gesetzgebers sei zuletzt durch das Bundessozialgericht bestätigt worden. Die von uns vorgetragenen Argumente seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine Einbeziehung ambulanter Dienste in die eng begrenzte Ausnahmeregelung zwingend erfordern würden.

Da wir auch nach nochmaliger Sichtung der Vorgängerregelung des und der Gesetzesbegründung zum § 19 Abs. 6 SGB XII die in dem Schreiben dargelegte Rechtsauffassung des BMAS nicht teilen können, haben die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege ein entsprechendes Antwortschreiben abgestimmt. In diesem wird unsere Rechtsauffassung nochmals dargelegt und um ein persönliches Gespräch zur Erörterung des Sachverhaltes gebeten. Der Schriftwechsel ist dieser Mail in Anlage zur Kenntnisnahme beigefügt. Gerne können Sie den Sachverhalt auch nochmals in Ihren jeweiligen Bundesländern vortragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ute Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege


verknüpfte Artikel:

Gesetzesinitiative zur Präzisierung des § 19 Abs. 6 SGB XII - Antwort von Ministerialdirektor Recht,

 

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pdf Gesetzesinitiative zur Präzisierung des § 19 ..., 01. 11. 2011 (1.22 MB)

 

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