FG stationär
Der Paritätische Wohlfahrtsverband: Sehr geehrte Damen und Herren, mit Mail vom 26.08.2011 hatten wir Sie über das Stellungnahmeverfahren zur Änderung der Musterbauordnung (MBO) und zur Änderung der Musterbeherbungsstättenverordnung (MBeVO) informiert. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens eine gemeinsame Stellungnahme (s. Anlage) abgestimmt und diese an die zuständige Fachkomission Bauaufsicht versandt.
Bauordnungsrecht ist Länderkompetenz. Insofern hat jedes Land seine eigene Bauordnung. Technische Entwicklungen, Bauträger etc. machen nicht vor Ländergrenzen halt. Deshalb gab es schon immer den Versuch, mittels einer Musterbauordnung eine gewisse Einheitlichkeit zu gewährleisten. Einen Überblick über die verschiedenen Landesbauordnungen finden Sie auf folgender Seite: http://www.bauordnungen.de/html/deutschland.html Die Musterbauordnung ist nicht verbindlich und gilt auch nicht in den Ländern. Jedes Land ist frei, seine Bauordnung zu gestalten, sich am Muster zu orientieren oder eben auch nicht. Funktion und Adressaten der Bauordnungen sollen hier am Beispiel der Bauordnung Berlin dargestellt werden: § 53 Grundpflichten
Bezüglich der Anforderungen an Sonderbauten ist der Immobilieneigentümer verantwortlich, dass die Anforderungen erfüllt sind. Ist die Nutzung einer Wohnung als normale Wohnung zulässig, darf er sie als solche vermieten, nicht aber als Büro, Lager oder als Sonderbau. Deshalb findet sich in Mietverträgen normalerweise auch der Nutzungszweck. Will der Mieter eine Nutzungsänderung, muss er den Eigentümer um seine Zustimmung bitten. Diese erteilt dieser tunlichst nicht, bevor er eine Nutzungsänderung vom Bauamt genehmigt bekommen hat. Andernfalls droht ein Bußgeld. Ändert der Mieter die Nutzung ohne Zustimmung des Eigentümers, ist das regelmäßig ein Kündigungsgrund. Mit freundlichen Grüßen Ute Zentgraff
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verknüpfte Artikel: Anhörung zum Entwurf der Änderung der Musterbauverordnung
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Anhörung Änderung MBO und MBeVO, Stellungnahme der BAGFW
- Kategorie: P7b Reformen Pflege & Gesundheit / Rechtsprechung
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