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Urteil des EuGH für Menschenrechte: "Whistleblower" aus der Berliner Pflege

FG stationär + FG ÄM

 

Der P GV:
Sehr geehrte Damen und Herren,

nach heutiger Rechtsprechung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unterliegt die Meinungsfreiheit von Arbeitnehmern einem besonderen Schutzbedürfnis. Anbei die aktuelle Meldung des dpa zu dem Urteil zu Ihrer Kenntnisnahme:

Straßburg (dpa) - Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber verstößt gegen die Menschenrechtskonvention. Das entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil.

Die Straßburger Richter schützen damit sogenannte «Whistleblower» - Arbeitnehmer, die auf Missstände in Unternehmen oder Institutionen öffentlich aufmerksam machen.

Im konkreten Fall hatte die Berliner Altenpflegerin Brigitte Heinisch Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet, den Klinikbetreiber Vivantes, der dem Land Berlin gehört. Das Unternehmen habe zu wenig Personal und sei deshalb nicht in der Lage, die Bewohner eines Pflegeheims ausreichend zu versorgen. Daraufhin war der Altenpflegerin fristlos gekündigt worden. Die deutschen Gerichte bestätigten die Kündigung. Der EGMR sieht darin eine Verletzung der Meinungsfreiheit und sprach der Pflegerin eine Entschädigung von insgesamt 15 000 Euro zu.

Zwar hätten die Vorwürfe gegen Vivantes rufschädigende Wirkung, so der Straßburger Gerichtshof. Jedoch sei «das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen so wichtig (...), dass es gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt».

Bevor die Klägerin Anzeige erstattete, hatten sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung mehrfach darauf hingewiesen, dass das Personal überlastet sei. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen hatte bei einem Kontrollbesuch wesentliche Mängel in der Pflege festgestellt; unter anderem gebe es zu wenig Personal. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Pflegerin «wissentlich oder leichtfertig» falsche Angaben gemacht hätte, so der EGMR. Deshalb komme es nicht darauf an, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen Vivantes nach kurzer Zeit einstellte.

Eine Sprecherin von Vivantes wollte das Urteil nicht kommentieren. Sie wies darauf hin, dass die deutschen Arbeitsgerichte die Kündigung bestätigt hatten. «Das arbeitsrechtliche Verfahren in Deutschland ist ausgeurteilt.» Die Entscheidung aus Straßburg habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils. Formal ist das richtig: Die Beschwerde vor dem EGMR richtet sich immer gegen den Staat, dem eine Entscheidung zuzurechnen ist, hier also gegen die Bundesrepublik.

Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung hat drei Monate Zeit, um Einspruch einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu beantragen.

Kammerurteil im Verfahren Heinisch gegen Deutschland (Beschwerdenummer 28274/08)


Mit freundlichen Grüßen
Ute Zentgraff
Referentin für Altenhilfe und Pflege


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