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Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.02.2010, Az.: B 8 SO 20/08 R:

FG stat. +  AK Pflegesatz

Urteil des Bundessozialgerichts vom 02.02.2010, Az.: B 8 SO 20/08 R:
Einstufung in Hilfebedarfsgruppe ist kein Verwaltungsakt!

Der Paritätische Gesamtverband informiert.- (Siehe auch nebenstehenden Download)
Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne machen wir Sie auf das Urteil vom 02.02.2010, Az.: B 8 SO 20/08 R aufmerksam, mit dem das Bundessozialgericht (BSG) sich dazu geäußert hat, wer wegen einer Höherstufung bei der stationären Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe im Verhältnis: Hilfebedürftiger, Heimträger und Sozialhilfeträger, wann, was, von wem, auf welcher Grundlage verlangen kann. Das Urteil bezieht sich auf die Vorschriften: § 76 Absatz 2 Satz 3 SGB XII; §§ 6 Abs. 3, 7 Absatz 5 Satz 1 HeimG alte Fassung (nunmehr § 8 WBVG).

Das BSG bekräftigt hier seine Rechtsprechung aus den Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 22/07 zur Sachleistungsverschaffungspflicht des Sozialhilfeträgers bei der Eingliederungshilfe in Form der stationären Unterbringung. Der Sozialhilfeträger schuldet hier nur die Schaffung einer ausreichenden Versorgungsinfrastruktur sowie im Einzelfall den Schuldbeitritt zur bereits entstandenen Zahlungsverpflichtung des Leistungsempfängers gegenüber der "versorgenden" Einrichtung. Das bedeutet, dass zunächst lediglich die Kostenübernahme (nicht die Zahlung) und zwar nur durch den Leistungsempfänger geltend gemacht werden kann. Erst nach der erfolgten Übernahme hat die Einrichtung einen selbständig durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegen den Sozialhilfeträger.

Das BSG hat klargestellt, dass die Einstufung in eine bestimmte Hilfebedarfsgruppe kein Verwaltungsakt ist. Damit ist die überwiegend anders lautende Kommentarliteratur überholt, die dem Bedürfnis entsprang, dem betroffenen Leistungsempfänger ausreichenden Rechtsschutz gegen die Einstufung zur Verfügung zu stellen, insbesondere in Form der Anfechtungsklage (vgl. z. B. Schellhorn, Kommentar zum SGB XII, 2010, § 76 SGB XII, Rn. 18). Die vorliegende Entscheidung des BSG zeigt jedoch, dass der Leistungsempfänger auch ohne diese Konstruktion ausreichend geschützt ist. Denn der Leistungsempfänger kann direkt auf die Übernahme der von ihm geschuldeten Heimvergütung klagen. In diesem Rahmen prüft das Gericht anhand der vorliegenden Verträge auch, welche Vergütung der Leistungsempfänger tatsächlich schuldet und, sofern die Vergütung von der Einstufung in Hilfebedarfsgruppen abhängig ist, ob die Einstufung richtig vorgenommen wurde.

Schließlich stellt das BSG klar, welche Reihenfolge bei der Prüfung der vom Leistungsempfänger tatsächlich geschuldeten Heimvergütung und damit des vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Betrages einzuhalten ist:

1. Sieht der Heimvertrag eine feste Vergütung vor, so richtet sich die Zahlungspflicht des Leistungsempfängers ausschließlich nach dem Heimvertrag. Bei Änderung des Hilfebedarfs ist der Vertrag nach den Vorgaben des § 8 WBVG (bzw. §§ 6, 7 HeimG a. F.) anzupassen.

2. Sieht der Heimvertrag keine feste Vergütung vor, sondern verweist auf die Regelungen der Leistungserbringungsverträge zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger, so richtet sich die Zahlungspflicht des Leistungsempfängers nach diesen Verträgen.

3. Lässt sich die Heimvergütung weder dem Heimvertrag noch Leistungserbringungsverträgen entnehmen, so ist sie entsprechend des konkreten Hilfebedarfs ausnahmsweise im Verhältnis zwischen dem Leistungsempfänger und dem Sozialhilfeträger zu klären. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Klärung gegebenenfalls die vorgeschaltete Änderung des Heimvertrages unter Einhaltung der Formvorschriften des § 8 WBVG, insbesondere dessen Absatz 3 erfordert.

Mit freundlichen Grüßen
Anuschka Novakovic
Rechtsanwältin

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