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PflFAssG – Referentenentwurf (neu) eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) vom 25.06.2025

Der Referentenentwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit mit Stand 05.06.25 ist am 25.06.2025 in Verbändebeteiligung gegeben worden. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, ein Gesetz für eine bundeseinheitliche Pflegeassistenzausbildung kurzfristig auf den Weg zu bringen (S. 109, Zeilen 3488-3490). Anknüpfend an die Vorarbeiten der 20. Legislaturperiode und den damaligen Gesetzentwurf (vgl. PflAssEinfG – Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung (PflAssEinfG) vom 06.11.2024) sind die Regelung eines Pflegefachassistenzgesetzes, die Umsetzung des dazugehörigen Finanzierungsverfahrens durch Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) sowie Folgeänderungen vorgesehen.

Mit dem Pflegefachassistenzgesetz soll ein eigenständiges, klares und einheitliches Berufsprofil als Heilberuf i.S.d. Art. 74 Absatz 1 Nr. 19 GG geschaffen werden. Die neue Ausbildung löst dann bisherige landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ab. Der Paritätische und die BAGFW haben bereits zum letzten Gesetzentwurf Stellung genommen (s. PflAssEinfG - Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegeassistenzausbildung und Stellungnahme des Paritätischen (PflAssEinfG) vom 16.07.2025), so dass im Rahmen der unsportlich gesetzten Beteiligungsfrist bis zum 07.07.2025 ggf. nur Ergänzungen erfolgen werden sollten.

Nachrichtlich aus der Zusammenfassung des BMFSFJ zum Referentenentwurf vom 25.06.25 unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/entwurf-eines-gesetzes-ueber-die-einfuehrung-einer-bundeseinheitlichen-pflegefachassistenzausbildung-242496:

  • Die Dauer der Ausbildung beträgt 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate), es soll gleichzeitig umfassende Verkürzungsmöglichkeiten insbesondere bei beruflicher Vorerfahrung geben (zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger).
  • Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich.
  • Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege und stationäre Akutpflege. Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.
  • Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Bisher erhielten nur rund die Hälfte der Auszubildenden eine Vergütung.
  • Die Finanzierung erfolgt nach dem gleichen Verfahren wie bei der Ausbildung zur Pflegefachperson gemäß Pflegeberufegesetz.
 

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Downloads für Mitglieder:

pdf 25 0625 PflFAssG Referentenentwurf für ein Pflegefachassistenzgesetz (752 KB)

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