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Pflegebonusgesetz (PflegebonusG) - Bundestagsbeschluss vom 18.05.2022 und Änderungsanträge des Gesundheitsausschusses - Beschluss Bundesrat 10.06.2022

13.06.2022: Als Download ergänzt sind der Bundesrats Beschluss und der Gesetzentwurf vom 10.06.2022

 

Aktualisierung vom 27.05.2022: Als Download wurde die Fachinformation des Paritätischen vom 25.05.22 ergänzt; u.a. zu den Regelungen zur Bonuszahlung im Bereich der Langzeitpflege § 150a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), zur Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen bei Beratungsbesuchen bei Pflegegeldempfänger*innen (§ 37 Abs. 3 XI), Digitale Pflegeanwendungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI); Verlängerung pandemiebedingter Sonderregelungen (§ 150 Abs. 1, 5, 5b und 5d SGB XI) bis 31. Dezember 2022; Einschränkung des Kostenerstattungsverfahrens für Pflegeeinrichtungen nach § 150 Abs. 2 bis 4 SGB XI ab 01. Juli 2022 und der Umsetzung der Entlohnung in Höhe von Tarif in der Langzeitpflege (§ 72 Abs. 3a ff. SGB XI) sowie Finanzierung der Entlohnung (§ 82c SGB XI).

 

Der Deutsche Bundestag hat am 19.05.2022 das Pflegebonusgesetz in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung in 2./3. Lesung beraten und beschlossen. Im Nachgang zur öffentlichen Anhörung sind kurzfristig fachliche Änderungsanträge in den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eingebracht und beschlossen worden. Als Download hinterlegt sind der Bericht und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit, die 2./3. Lesung im Deutschen Bundestag und Beschluss des Bundestages eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sowie gesondertdie finalen Änderungsanträge des Gesundheitsausschusses zum PflegebonusG.

Der Deutsche Bundestag hat ebenfalls in seiner Sitzung am 19. Mai 2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz in 2./3. Lesung gemäß der Beschlussempfehlung des Bundestag-Finanzausschusses beschlossen. Damit wird die steuerrechtliche Grundlage für die Auszahlung des Pflegebonus geschaffen. Gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf wurden verschiedene Änderungen im Gesetz vorgenommen. Der Steuerfreibetrag für Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise wurde von 3.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht. Zudem sind nun auch weitere Personengruppen anspruchsberechtigt. Darüber hinaus wurde die bisherige Beschränkung der Steuerfreiheit auf aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Regelung gewährter Bonuszahlungen gestrichen. Damit werden auch freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers erfasst

Auszug aus der BMG PM zum Pflegebonusgesetz:

  • In der Alten- bzw. Langzeitpflege werden die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Pflege verpflichtet, ihren Beschäftigten nach dem 30. Juni 2022, spätestens bis zum 31. Dezember 2022, einen Pflegebonus für die besonderen Leistungen und Belastungen in dieser Pandemie zu zahlen. Alle Beschäftigten, die innerhalb des Bemessungszeitraums (1. November 2020 bis 30. Juni 2022) für mindestens drei Monate in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig waren und am 30. Juni 2022 noch beschäftigt und tätig sind, erhalten einen steuer- und sozialabgabenfreien Bonus (gestaffelt nach Nähe zur Versorgung, Qualifikation, Umfang).
  • Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung erhalten den höchsten Bonus in Höhe von bis zu 550 Euro. Bis zu 370 Euro bekommen andere Beschäftigte, die in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Altenpflege tätig sind und die mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.
  • Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Servicegesellschaften, die in der Alten- bzw. Langzeitpflege tätig sind, erhalten einen Bonus.
  • (…)
  • Darüber hinaus enthält das Gesetz weitere Regelungen zur Zahlung nach Tarif in Pflege ab dem 1. September 2022. Diese betreffen unter anderem Zulassungsvoraussetzungen und Übermittlungspflichten der Pflegeeinrichtungen sowie eine Konkretisierung der Entlohnungsbestandteile, die von nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen zu zahlen sind.
  • Weiterhin werden mit dem Gesetz pandemiebedingte Sonderregelungen für die Langzeitpflege (§ 150 Absatz 1, 5, 5b und 5d SGB XI) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert – dazu zählen unter anderem der flexible Einsatz des Entlastungbetrags bei Pflegegrad 1, die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5 sowie der Anspruch auf pandemiebedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden die pandemiebedingten Flexibilisierungen bei Pflegezeit und Familienpflegezeit sowie die Berücksichtigung von pandemiebedingten Einkommenseinbußen bei der finanziellen Förderung durch zinslose Darlehen.

Das Gesetz soll abschließend am 10.06.22 im Bundesrat beschlossen werden und tritt voraussichtlich Ende Juni 2022 in Kraft.

 

 

Verknüpfte Artikel:

Pflegebonusgesetz (PflegebonusG) - Gesetzesentwurf und Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands

Downloads für Mitglieder:

22 0518 BPflegebonusgesetz Beschlussempfehlung 20 1909

22 0518 Pflegebonusgesetz Bericht 20 1910

22 0519 BMG PM Pflegebonus 2 3 Lesung

22 0516 BPflegebonusgesetz finale ÄnderungsAnträge

 

pdf 22 0525 DPW Fachinfo Pflegebonusgesetz (212 KB)

 

pdf 22 0610 Bundesrat Gesetzentwurf PflegebonusG 224 22 (457 KB)

pdf 22 0610 Bundesrat Beschluss Gesetzentwurf PflegebonusG 224 22 (B) (87 KB)

 

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