Der GKV-Spitzenverband informiert am 28.03.2022 über kurzfristige Anpassungen der Zulassungs-Richtlinien, die u.a. die übergangsweise Aussetzung der variablen Zuschläge als Maßstab für die Zulassung entsprechend § 3 Abs. 3 der Zulassungs-Richtlinien sowie über die Fristverlängerung bis 30.04.2022 für die aktuellen Mitteilungen der Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 3d SGB XI aufgreifen (vgl. nebenstehend verlinkte Artikel und Anlage Schreiben vom 11.03.2022 ).
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