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Wohn-und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)

Der Paritätische Gesamtverband:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

das sog. Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist am 29. Mai 2009 durch den Bundestag verabschiedet worden und hat am 10. Juli 2009 den Bundesrat passiert. Es ist veröffentlicht im BGBl. I Nr. 48 S. 2319. Das WBVG löst nach der Föderalismusreform die zivilrechtlichen Vorschriften des HeimG (§§ 5 bis 9 und 14 HeimG) ab. Die Gesetzgebungskompetenz für die ordnungsrechtlichen Vorschriften des HeimG liegt bei den Ländern. In einigen Ländern sind entsprechende Regelungen bereits in Kraft getreten. Die übrigen Vorschriften des Heimgesetzes gelten nach Artikel 125a Absatz 1 GG als Bundesrecht fort, bis sie durch Landesrecht ersetzt werden.

Das Gesetz tritt am 01. Oktober 2009 in Kraft.

Für bestehende Verträge ist eine Übergangsfrist zur Anpassung bis zum 01. Mai 2010 vorgesehen. Für bis zum 30. September 2009 geschlossene Verträge, die bislang nicht unter das HeimG fielen, ist das WBVG nicht anwendbar.

Das Gesetz spricht künftig von Verbraucher und Unternehmer (§§ 13, 14 BGB), nicht mehr von Bewohnerinnen und Bewohner und Träger. Die wichtigsten Änderungen betreffen zum einen den Anwendungsbereich. Dieser knüpft künftig nicht mehr an die Definition des Heims aus § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG an, sondern an die konkrete Ausgestaltung der Verträge. Des Weiteren sind die Informationspflichten vor Vertragsschluss erheblich ausgeweitet worden. Auch ist nunmehr geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Wechsel der Vertragsparteien stattfinden kann. Ferner hat eine Angleichung zu den Vorschriften aus dem SGB XI stattgefunden, was sich insbesondere bei der Abwesenheitsregelung des § 7 Abs. 5 WBVG zeigt. Neu ist auch das sog. Probewohnen in § 11 Abs. 2 WBVG, wonach der Bewohner innerhalb der ersten zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses den Vertrag kündigen kann. Darüber hinaus wird das WBVG auch in das Unterlassungsklagengesetz aufgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 10 UnterlassungsklagenG), so dass künftig eine Rechtsdurchsetzung durch Verbraucherschutzverbände oder andere anspruchsberechtigte Stellen möglich ist.

Der alte § 14 Abs. 2 Nr. 3 HeimG, welcher die sog. Bewohnerdarlehen regelte, ist im WBVG trotz unserer Forderungen nicht mehr aufgenommen worden. Einige Landesheimgesetze sehen diese Form der Darlehen jedoch vor. Der Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt dazu darüber hinaus aus, dass solche Darlehen nach geltendem Zivilrecht grundsätzlich möglich sind und auch das WBVG insoweit keine Einschränkungen enthalte. Neben der amtlichen Fassung des Gesetzestextes finden Sie als nebenstehenden Download eine Synopse, der Sie die Änderungen zum bisherigen Heimgesetz leichter entnehmen können.

Da das neue WBVG die Anpassung von bestehenden Heimverträgen nötig macht, bietet der PARITÄTISCHE Gesamtverband in Kooperation mit der PARITÄTISCHEN Akademie die Informationsveranstaltungen "WBVG" an, auf die wir Sie aufmerksam machen möchten.

Bei Interesse möchten wir Sie bitten, sich direkt bei der Paritätischen Akademie anzumelden.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Hesse Erika Koglin
Geschäftsführer Referentin für Leistungsvertragsrecht

 

verknüpfte Artikel:


 

Downloads:

P GV - Seminar zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz am 03. 09. 2009 + Anmeldeformular

 

P GV - Seminar zum Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz am 17. 09. 2009 + Anmeldeformular

pdf pdf Bundesgesetzblatt Teil I. Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009. Nr. 48 - 1000 Seiten

 

Downloads für Mitglieder:

pdf P GV - Synopse WBVG vom 30. 07. 2009

pdf

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