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Berliner Wohnteilhabegesetz

FG Stat Pfleg Vers (387)

 

Der Entwurf des Berliner Wohnteilhabegesetzes ist als Abgeordnetenhausdrucksache 16/2705 im Netz hinterlegt.

 

Die 160 Textseiten sind nebenstehend auch als Download hinterlegt. Die nunmehr allen zugänglichen Fassung enthält im Vergleich zu den im Vorfeld bereits kursierenden Arbeits- und Leseentwürfen „weder im Guten noch im Bösen" besondere Überraschungen: § 3 Absatz 2 definiert Einrichtungen der Kurzzeitpflege nach SGB XI als Sonderform vollstationärer Einrichtungen. Auch für stationäre Hospize ist ein entsprechender Regelungsansatz formuliert. Nicht als stationäre Einrichtungen verstanden werden gemäß § 3 Absatz Nummer 4 „angebotene Wohnformen für Menschen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten" (§ 67 SGB XII).

Dass tatsächlich nach wie vor „die Prüfberichte der Aufsichtsbehörde der letzten drei Jahre sowie etwaige Gegendarstellungen auszuhängen oder auszulegen..." und diese „künftigen Bewohnerinnen und Bewohnern vor Abschluss von Verträgen auszuhändigen" sind, deutet auf das ungebrochene Interesse der Verstetigung zusätzlicher administrativer Verrichtungen des Gesetzgebers ebenso hin, wie die verpflichtende Vorgabe in § 8, Bewohnerbefragungen über die Zufriedenheit mit der Leistungserbringung im Zwei-Jahres-Rhythmus durchzuführen und über das methodische Vorgehen und die Ergebnisse zu informieren. Inwieweit all das, was zusätzlich für erforderlich gehalten wird, perspektivisch dazu beitragen wird, die Leistungspreise nach oben zu definieren, muss abgewartet werden. Dass derartige Probleme aber für real angesehen werden, ist bereits im Vorfeld mit den Kommentierungen zu den Entwurfsfassungen hinreichend kommuniziert worden.

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Downloads:

pdf Berliner Wohnteilhabegesetz (433.59 kB)

 

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