FG StatPflegVers, FG ÄM, FG AK 67, Beratungsträger Der Paritätische Gesamtverband führt aus:
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Deutsche Bundestag hat am 14. Juni 2012 das Gesetz zur "Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen" (Psych-EntgeltG) verabschiedet. Damit solle die Finanzierung der Krankenhäuser in Deutschland verbessert und die Leistungsorientierung und Transparenz der stationären Versorgung psychisch kranker Menschen gestärkt werden. U. a. ist die Weiterentwicklung der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung vorgesehen, in dem eine Verbesserung der sektorübergreifenden Versorgung in besonderem Maße ermöglicht und gefördert werden soll. Dazu werden neue Vorgaben für Modellvorhaben geschaffen.
Ihre Aufmerksamkeit möchten wir auf die geplanten Änderungen des § 64 b SGB V bzw. die Begründung dazu richten. Demnach soll bei der Erprobung neuer Formen der Leistungserbringung die psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld - Home Treatment - Berücksichtigung finden. Ferner soll in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben einschließlich der Kinder- und Jugendpsychiatrie durchgeführt werden, das auf eine zur Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen und eine sektorenübergreifende Leistungserbringung ausgerichtet ist.
Die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses (13.06.2012) und der Gesetzentwurf (14.06.2012) sind als Anlage (Downloads) beigefügt.
Am 20. Juni 2012 hat der Gesundheitsausschuss des Bundesrates über das Psych-Entgeltgesetz beraten. Vonseiten der Länder wurden u. a. Änderungsanträge zur Tarifrefinanzierung, Orientierungswerten, Mehrleistungsabschlägen und Modellvorhaben nach § 64 b SGB V eingebracht.
Auch bei diesem Beschluss möchten wir die Aufmerksamkeit auf die Ausführungen zu § 64 b lenken. Demnach fordern die Länder,
- dass Modellvorhaben die auf eine sektorenübergreifende Leistungserbringung ausgerichtet sind, ausschließlich gemeinsam von allen Krankenkassen mit den Leistungserbringern vereinbart werden können. Dadurch wird sichergestellt, dass diese Modellvorhaben nicht auf Versicherte bestimmter Krankenkassen beschränkt bleiben.
- dass Vereinbarungen für Modellvorhaben auch mit einzelnen Kassen für zeitlich begrenzte Modellvorhaben abgeschlossen werden können, die geeignet sind, regional bedingte Versorgungslücken zu schließen oder neue Finanzierungsinstrumentarien in der sektorübergreifenden Versorgung zu erproben. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, Erfahrungen mit alternativen Konzepten mit einer kurzen Laufzeit zu gewinnen.
- dass in der Erwachsenenpsychiatrie und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindestens ein Modellvorhaben je Land durchgeführt werden soll.
Mit freundlichen GrüßenClaudia Zinke |
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Downloads: pdf Beschlussempfehlung zum Psych-Entgeltgesetz 17/9992 (747.17 kB) pdf Psych-Entgeltgesetz Niederschrift vom 20.06.2012 (43.93 kB) pdf Psych-Entgeltgesetz -17/8986 vom 14.03.2012 (1.14 MB)
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