Die Interpretationsspielräume die sich aus der Abrechnungen von Tagespflege-Kombinationsleistungen seit Inkrafttreten des Pflegeneuausrichtungsgesetzes ergeben, sind hinlänglich bekannt und die Herangehensweisen der Pflegekassen zur Berücksichtigung der erhöhten Leistungen des § 123 SGB XI bei Kombinationsleistungen der Tagespflege entsprechend unterschiedlich. Mit Blick auf die weiterhin ausstehende Veröffentlichung des leistungsrechtlichen Rundschreibens des GKV-SV hat der Gesamtverband die naheliegende Rechtsauffassung an den GKV-Spitzenverband übermittelt. Für Mitgliedsorganisationen ist das Schreiben an den GKV-Spitzenverband der Pflegekassen nebst Anlagen als Download hinterlegt. Abzuwarten bleibt, inwieweit sich die Auffassung im leistungsrechtlichen Rundschreiben wiederspiegeln wird. |
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Downloads für Mitglieder: pdf Anlage 1_AOK Nordost_Info-Schreiben zum 1.1.2013 pdf Anlage 2_AOK Nordwest_Bewilligungsschreiben_30.01.2013
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