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BMG Studie zur Ambulantisierung stationärer Einrichtungen im Pflegebereich und innovative ambulante Wohnformen

Das BMG und die Auftragnehmer haben mit der Studie die im Rahmen von Reformen der Pflegeversicherung und des Heimrechtes in den vergangenen zehn Jahren geschaffenen Anreize zur Stärkung des ambulanten Pflegesektors und deren Folgen untersucht: Studie von Rothgang, H;Wolf‐Ostermann, K; Schmid, A; Domhoff, D; Müller, R; Schmidt, A; (2017): „Ambulantisierung stationärer Einrichtungen und innovative ambulante Wohnformen. Endbericht.“ (s. nebenstehenden Download). Nach Auffassung  der Autoren ergeben sich u. a. folgende zusammenfassende Ergebnisse und Schlussfolgerungen:  

  • "Die Daten der Pflegestatistik und Versorgungsverträge weisen auf einen Trend zur ambulanten Erbringung von Leistungen der Pflege und Betreuung hin. Die Anzahl der vollstationären Einrichtungen und Pflegeplätze steigt weniger stark an als die Zahl der ambulant versorgten Pflegebedürftigen bzw. stagniert seit etwa 2‐3 Jahren sogar absolut.
  • Die Anzahl von teilstationären  Einrichtungen und Plätzen für Tagespflege steigt hingegen deutlich. Im Jahr 2017 existierten 48.117 Plätze in teilstationären Einrichtungen, dies entspricht einem Anstieg von 17,4 % im  Vergleich zum Vorjahr. 
  • Die Bestandserhebung weist für das Jahr 2017 insgesamt 3.891 ambulant betreute Wohngemeinschaften (WG) in Deutschland aus. Die Anzahl ambulant betreuter WGs variiert in Bezug  auf die Bundesländer deutlich ‐ sowohl absolut als auch bezogen auf die jeweilige Anzahl der  Pflegebedürftigen. Über den Bestand von Einrichtungen des betreuten Wohnens liegen derzeit  bundesweit keine verlässlichen Angaben vor, Schätzungen belaufen sich auf ca. 300.000  Wohneinheiten in Deutschland. 
  • Eine ordnungsrechtliche Umwidmung von stationären Pflegeeinrichtungen in ambulant betreute Wohnformen ist selten. Die Experteninterviews weisen darauf hin, dass sich Veränderungen am Markt weniger durch Umwidmungen, sondern stärker durch Neugründungen ergeben.
  • Etwa 2,5 % der Empfänger/-innen von Pflegesach- oder Kombinationsleistungen (§§ 36, 38 SGB  XI) nahmen im Jahr 2016 den Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI) in Anspruch. Ein Wechsel  aus der vollstationären Versorgung hinaus in die ambulante Pflege findet etwa 16.000 Mal im Jahr statt, zumeist bei Pflegebedürftigen der ehemaligen Pflegestufe I. Weniger als 15 % dieser  Wechsler/-innen nehmen danach, neben Pflegesach- oder Kombinationsleistungen, auch teilstationäre Leistungen oder den Wohngruppenzuschlag in Anspruch. 
  • 13,5 % der ambulanten Pflegedienste planen eine Ausweitung ihres Angebotes in ambulant  betreuten Wohngemeinschaften, 10,2 % planen einen Ausbau des Angebotes im Bereich der Tagespflege.
  • Betreiber von teilstationären und stationären Pflegeeinrichtungen bieten häufiger betreutes Wohnen (22,2 %) als betreute Wohngemeinschaften (3,3 %) an und planen im Bereich des betreuten Wohnens auch einen stärkeren Ausbau.
  • Insgesamt zeigen sich unter Berücksichtigung des Ordnungs- und des Leistungsrechts deutliche  Anreize zur Leistungserbringung in ambulant betreuten Wohnformen an Stelle der vollstationären Langzeitpflege. Dies resultiert nicht allein aus der möglichen Kombination mehrerer  Leistungsarten des SGB XI, sondern auch aus der Möglichkeit, Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V abzurechnen, was in der vollstationären Pflege nur sehr eingeschränkt und unter besonderen Bedingungen möglich ist. Die ordnungsrechtliche Einstufung als ambulant betreute Wohnform kann auf Grund einer deutlich geringeren Regulierungsdichte zu geringeren notwendigen Aufwendungen oder größerer Flexibilität in Bezug auf den Personaleinsatz führen als eine Einstufung als stationäre Einrichtung. 
  • Insgesamt liegen nur wenige aussagekräftige Studien vor, die einen Mehrwert von ambulant  betreuten Wohnformen gegenüber anderen Pflegesettings mit ausreichender methodischer  Qualität nachweisen könnten. Dies erschwert konkrete Aussagen zum Mehrwert ambulant betreuter Wohnformen gegenüber alternativen Pflegesettings.  
  • Der potenzielle Mehrwert ambulant betreuter Wohnformen wird in der verfügbaren Literatur  und von Expertinnen und Experten vor allem in der hohen Ähnlichkeit zum häuslichen Umfeld,  der besseren Einbindung sozialer Netzwerke, der Einbindung in das Quartier und der individuelleren Wahl von Leistungen und Leistungserbringern gesehen. Sowohl Literatur als auch Expertinnen und Experten sehen diese Vorteile in der Realität jedoch noch nicht umfassend umgesetzt. 
  • Durch die verstärkte Nutzung innovativer ambulanter Wohnformen entstehen bereits 2017 Mehrausgaben für die Sozialversicherungsträger im Bereich von 276 bis 608 Mio. Euro. Ein großer Teil dieser Mehrausgaben entsteht im Bereich von betreutem Wohnen mit Nutzung teilstationärer Leistungen. Die höheren Ausgaben der Sozialversicherung gehen mit geringeren Selbstbehalten der Pflegebedürftigen (und ggfs. geringeren Aufwendungen der Sozialhilfeträger) im Vergleich zur stationären Versorgung einher. Diese beachtlichen Mehrkosten sind nur gerechtfertigt, insoweit für die Pflegebedürftigen eine erhebliche Steigerung der Lebensqualität erfolgt. Bieten die neuen Versorgungsmodelle keine positiven Effekte für die Pflegebedürftigen ist angesichts dieser Mehrkosten dagegen zu prüfen, inwieweit ein weiterer Ausbau dieser Modelle gebremst werden sollte.“ (S. 2f.)

 
Daraus werden von den Autoren die folgenden Empfehlungen abgeleitet.

  • „Eine Ausweitung der Pflegestatistik und der Statistik der Pflegeversicherung auf Basis der bei den Kranken-/Pflegekassen vorhandenen Vertrags- und Leistungsdaten ist zu empfehlen, um die Marktentwicklung künftig besser abschätzen zu können. Anhand geschlossener Versorgungsverträge sollten vor allem Veränderungen im Angebotsportfolio der Leistungsanbieter  dargestellt werden. Durch die Abrechnungsdaten sollte nicht nur die Inanspruchnahme der Hauptleistungsbereiche der Pflegeversicherung abgebildet werden, sondern auch zusätzlich in  Anspruch zu nehmende Leistungen und Kombinationen verschiedener Leistungen.
  • Innovative ambulante Wohnformen lassen sich nur schwer dem ambulanten oder stationären Sektor zuordnen. Denkbar ist daher die Einführung eines dritten „stambulanten“ Sektors. Zwar können damit Charakteristika innovativer ambulanter Wohnform besser erfasst werden. Allerdings sind dann Abgrenzungen in zwei Richtungen notwendig. Das kann vermieden werden,  wenn die Sektorentrennung generell leistungs-, leistungserbringungs- und ordnungsrechtlich  aufgehoben wird. Leistungsrechtlich wären – nach Pflegegraden differenzierte – ansonsten  aber gleiche Leistungsbeträge für formelle Pflege vorzusehen. Zu klären wären dabei allerdings  die Auswirkungen auf die vielfältigen Leistungstatbestände nach dem SGB XI. Leistungserbringungsrechtlich würde eine Vergütung von Pflegeleistungen unabhängig vom Ort der Leistungserbringung erfolgen. Hierzu könnte eine Modularisierung von Leistungen in Pflegeheimen in  Leistungskomplexe erfolgen, wie sie teilweise heute schon erprobt wird. Pflegebedürftige  könnten dann die Leistungskomplexe wählen, die von der Einrichtung erbracht werden, wobei  Pflichtmodule für Regieleistungen vorgesehen werden könnten. Für die ambulante Pflege  wäre ordnungsrechtlich ein stärkerer Einbezug in die Aufsicht bei gleichzeitiger Liberalisierung  der Vorgaben für stationäre Einrichtungen anzustreben.“ (S. 3)  
 
Insgesamt stellt die Studie einen umfassende Bestandsaufnahme zur Thematik dar. Hervorzuheben sind besonders die Kapitel 5 "Empirische Bestandsaufnahme" und 6 "Anreize und Fehlanreize", in dem z.B. die ordnungsrechtlichen Regelungen zu den ambulanten Wohnformen für die einzelnen Bundesländer dargestellt werden.
Zudem wird in Kapitel 8 der Mehrwert ambulant betreuter Wohnformen thematisiert. Hier wird auf verschiedene Studien Bezug genommen, die zu dem Ergebnis kommen, dass die Arbeitsbedingungen besser und die Arbeitszufriedenheit für die Pflegekräfte in ambulant betreuten Wohnformen höher seien als in herkömmlichen Pflegesettings. Dies sei, laut Autorenschaft, noch weiter zu untersuchen. Dennoch wird der Eindruck erweckt, dass der Mehrwert für das Personal höher sein könnte als für die Pflegebedürftigen. Die finanziellen Folgen der Ambulantisierung für Einrichtungen, Pflegeversicherung, Pflegebedürftige und Sozialhilfeträger werden in Kapitel 9 herausgearbeitet.

 

 

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