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TAPF nach SGB XI. Abrechnungsverfahren mit nachrangigem Leistungsträger.

FG stationär

 

Aus dem September vergangenen Jahres resultiert ein Vorgang, in dem die Fragestellung zu behandeln ist, welche Form der Leistungsnachweise generell von den Leistungserbringern in der Tagespflege abverlangt werden könnten.

Die LGS Parität ist dem Wunsch eines Leistungserbringers gefolgt und hatte sich um eine Klarstellung gemüht, die allerdings einiges an Zeit beanspruchte. Die Rückmeldung der Verwaltung zum § 16 des Rahmenvertrages Tagespflege und die unmittelbare Antwort des Paritätischen zu dieser Bewertung ist für die Paritätischen Mitgliedsorganisationen zur Kenntnisnahme abrufbar hinterlegt.

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Downloads für Mitglieder:

pdf Schriftwechsel zum Abrechnungsverfahren TAPF - SenIAS und LGS Parität (42.74 kB)


pdf Rahmenvertrag Tagespflege § 75 Abs. 1 und 2 SGB XI (Link)


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